Praxisnachricht
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ASV-Leistungen werden jetzt zügiger an Neuerungen des EBM angepasst

EBM-Änderungen können jetzt deutlich schneller auf die ambulante spezialfachärztliche Versorgung übertragen werden als bislang. Grund ist ein neues Verfahren zur Anpassung der ASV-Appendizes.

Dieses sieht vor, dass der ergänzte Bewertungsausschuss (ergBA) EBM-Änderungen eher umsetzen kann, sofern sie die Anpassungen an den Behandlungsumfang nicht betreffen. Beschlossen hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das neue Verfahren bereits im vergangenen Jahr. Mit Wirkung zum 29. Mai ist es kürzlich in Kraft getreten.

Der G-BA wird weiterhin für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) den Behandlungsumfang festlegen. Lediglich die jährliche Aktualisierung der Appendizes an die jeweils gültige Fassung des EBM durch den G-BA entfällt und wird nicht mehr über die Internetseite des G-BA einsehbar sein.

Bislang erfolgte eine Aktualisierung aller Appendizes an die jeweils gültige Fassung des EBM durch den G-BA einmal im Jahr. Dieses zeitverzögerte Verfahren führte jedoch zu Divergenzen zwischen dem aktuell geltenden EBM und den für die ASV geltenden vergütungsrechtlichen Vorgaben. Es dauerte teilweise bis zu anderthalb Jahre, bis die erforderlichen Aktualisierungen für die ASV in Kraft traten, was von der Ärzteschaft und den erweiterten Landesauschüssen wiederholt angemahnt wurde. Die Anpassung von Regelungen, die den Behandlungsumfang betreffen, werden weiterhin durch den G-BA geprüft und beschlossen, hierfür ist ein halbjährliches Verfahren vorgesehen.

Für die Abrechnung können die ASV-Teams ab jetzt ausschließlich auf die Übersichten der abrechnungsfähigen Leistungen beim Institut des Bewertungsausschusses zugreifen. Diese werden wie bisher für alle Indikationen in der jeweils aktuell gültigen Fassung bereitgestellt.

Der Beschluss wird auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses zum nächstmöglichen Zeitpunkt veröffentlicht.

Appendix

Der Appendix ist Teil der Anlagen zur ASV-Richtlinie, in denen jeweils die einzelnen ASV-Indikationen konkretisiert werden. Er enthält sämtliche Untersuchungen und Behandlungen, die ASV-Berechtigte bei einer ASV-Erkrankung abrechnen können.

Im ersten Abschnitt sind bislang die Gebührenordnungspositionen des EBM aufgeführt („Erst-Appendix“). Im zweiten Abschnitt finden sich ASV-Leistungen, die erst noch Bestandteil des Bereichs VII EBM werden sollen.

Mit dem neuen Verfahren wird nun der „Erst-Appendix“ des Gemeinsamen Bundesausschusses für neue erkrankungsspezifische Anlagen nicht mehr gelten, sobald die vom ergänzten Bewertungsausschuss beschlossene jeweilige Abrechnungsgrundlage in Kraft getreten ist.

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses online bereit.

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