Neue Kurzvideos zur elektronischen Medikationsliste
Ärzte und Psychotherapeuten erfahren in den Videos, was die elektronische Medikationsliste (eML) ist und welche Inhalte darin zu finden sind. Auch zum Thema Widerspruchsrechte der Patienten erhalten Praxen alle wichtigen Informationen. Die Kurzvideos haben eine Länge von maximal 60 Sekunden.
Die eML ist die erste Anwendung in der elektronischen Patientenakte (ePA). Sie enthält alle Arzneimittel, die Ärzte ihren Patienten per eRezept verordnen und die von der Apotheke abgegeben werden. Ärzten und Psychotherapeuten steht damit eine zusätzliche Informationsquelle zur Verfügung.
Weitere Informationsangebote
Elf weitere Kurzvideos zu wichtigen Fragen rund um die ePA hatte die KBV bereits Ende vergangenen Jahres veröffentlicht. Die Video-Reihe mit dem Titel „ePA – kurz erklärt“ ist Teil des breiten Informationsangebots der KBV zur ePA. Dazu gehören ein umfassendes Serviceheft in der Reihe PraxisWissen, eine Online-Fortbildung, zwei einseitige Infoblätter für den täglichen Praxisgebrauch sowie Materialien zur Information der Patientinnen und Patienten.
Unter dem Motto „Alles nur eine Frage“ werden die PraxisNachrichten ab dem kommenden Donnerstag jede Woche eine häufig gestellte Frage zur ePA aufgreifen und Antwort geben. So gibt es immer wieder Nachfragen dazu, ob Praxen die ePA auch befüllen und einsehen können, wenn Patientinnen und Patienten die Akte nicht aktiv nutzen.
Der Patient nutzt die ePA nicht aktiv. Was heißt das für die Praxis?
Um Inhalte in der elektronischen Patientenakte (ePA) lesen oder selbst Daten einstellen zu können, benötigen Versicherte die ePA-App ihrer Krankenkasse, die auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets sowie auf Computern ausgeführt wird. Nutzer der App können darüber auch Widersprüche erteilen und widerrufen, etwa für die Medikationsliste, oder Dokumente verbergen. Möglich ist auch, dass Versicherte sich an ihre Krankenkasse wenden, die sie bei der aktiven Nutzung unterstützt.
Aber: Nutzen Versicherte weder die App noch die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse, funktioniert die ePA dennoch. Praxen, Krankenhäuser und Apotheken können Daten in die ePA hochladen und Inhalte lesen. Denn sie haben automatisch mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte Zugriff auf die ePA (standardmäßig 90 Tage). Patientinnen und Patienten müssen dafür weder mündlich noch schriftlich zustimmen.
