G-BA: Künftig mehr psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten bei Suchterkrankungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Psychotherapie-Richtlinie heute entsprechend angepasst. Damit ist eine ambulante Psychotherapie künftig bei Suchterkrankungen mit fast allen psychotropen Substanzen – ob illegal oder legal – erlaubt. Neben Alkohol, Medikamenten und illegalen Drogen, auf die sich der Anspruch bislang bezogen hat, zählen hierzu weiterhin Cannabis, und nun auch neue psychoaktive Substanzen, flüchtige Lösungsmittel oder psychotrope pflanzliche Stoffe.
Suchterkrankungen zählen zu den psychischen Erkrankungen. Eine Behandlung mit ambulanter Psychotherapie ist sowohl bei einem schädlichen Gebrauch als auch beim Abhängigkeitssyndrom möglich.
Nikotin, Tabak und Koffein weiterhin ausgeschlossen
Seit 2024 ist der Konsum von Cannabis in Deutschland für Erwachsene legal. Da sich bei Suchterkrankungen der Anspruch in der Psychotherapie-Richtlinie bisher nur auf illegale Drogen, Alkohol und Medikamente bezog, musste die Richtlinie angepasst werden.
Weiterhin kein Versorgungsanspruch mit ambulanter Psychotherapie besteht bei Suchterkrankungen ausschließlich aufgrund des Substanzgebrauchs von Nikotin, Tabak oder Koffein. Auch das wurde durch den Beschluss klargestellt.
Komplette Kurzzeittherapie zum Erreichen der Abstinenz möglich
Außerdem hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Regelungen zur Abstinenz in der Psychotherapie-Richtlinie erweitert, die für Patienten mit einem Abhängigkeitssyndrom gelten. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können dadurch in der kompletten Kurzzeittherapie auch Suchtkranke behandeln, die noch nicht abstinent sind. Möglich ist dies künftig maximal bis zur 24. Behandlungsstunde. Die Abstinenz soll frühzeitig innerhalb der ersten 12 Behandlungsstunden (Kurzzeittherapie 1) erreicht werden.
Weitere 12 Behandlungsstunden (Kurzzeittherapie 2), können dann durchgeführt werden, wenn mit der Patientin oder dem Patienten das Erreichen von Abstinenz als vorrangiges Therapieziel abgestimmt und hierzu ein konkretes Vorgehen vereinbart ist.
Danach ist eine Weiterbehandlung nur möglich, wenn die Patientin oder der Patient völlig auf die Einnahme von psychotropen Substanzen verzichtet. Diese Abstinenz ist durch eine ärztliche Bescheinigung im Gutachterverfahren nachzuweisen.
Wenn die Abstinenz nicht erreicht werden kann, müssen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über alternative Behandlungsmöglichkeiten wie Entzugsbehandlung oder Entwöhnungsbehandlung informieren und die Patienten beraten, ob die Psychotherapie danach fortgesetzt oder wiederaufgenommen werden kann.
Bislang müssen Suchterkrankte spätestens ab der 10. Behandlungsstunde abstinent sein, wenn die Behandlung fortgeführt werden soll.
Für die Suchterkrankungen unverändert geblieben ist, dass vor oder während der Psychotherapie eine somatische ärztliche Behandlung erfolgen muss.
Weiteres Vorgehen: Ministerium prüft Beschluss
Im nächsten Schritt prüft das Bundesgesundheitsministerium den Beschluss innerhalb von zwei Monaten. Bei Nichtbeanstandung tritt er am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.