Praxisnachricht
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Krankenkassen bezahlen PET/CT für sämtliche Staging-Untersuchungen bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen

Eine Positronenemissionstomographie bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen ist ab Oktober nicht mehr nur zu Beginn der Behandlung möglich. Vertragsärzte können die Untersuchung dann auch zur Beurteilung der Therapie und zur Erkennung von Rückfällen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen und abrechnen. Der Bewertungsausschuss hat den EBM entsprechend angepasst.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte im März dieses Jahres für gesetzlich krankenversicherte Patienten die Einsatzmöglichkeiten der Positronenemissionstomographie (PET) und der PET in Kombination mit einer Computertomographie (PET/CT) bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen erweitert, um die Therapieentscheidungen bei diesen Krebserkrankungen zu verbessern. Danach können PET und PET/CT künftig bei allen Staging-Untersuchungen (Initial- und Interim-Staging sowie Staging bei Rezidiv) eingesetzt werden.

Auch bei Verdacht auf Transformation eines follikulären Lymphoms in ein aggressives Non-Hodgkin-Lymphom übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten, wenn die bildgebende Standarddiagnostik hinsichtlich der bevorzugt zu biopsierenden Läsion kein klares Ergebnis gezeigt hat. In der Routine-Nachsorge von Patienten ohne begründeten Verdacht auf ein Rezidiv besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Untersuchung mittels PET/CT.

Neu ab Oktober: Abrechnung mit GOP 34704 bis 34707

Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses wird die Erweiterung der Einsatzbereiche im EBM umgesetzt. Danach rechnen Ärztinnen und Ärzte eine PET oder PET/CT bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen ab 1. Oktober mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 34704 bis 34707 ab. Die Abrechnung ist bis zu zweimal im Behandlungsfall möglich. Dies gilt auch für Untersuchungen bei Verdacht auf Transformation aus einem follikulären Lymphom. Die Abrechnung der Sachkosten erfolgt unverändert über die Kostenpauschale 40584.

Die Diagnostik mittels PET oder PET/CT bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen war bislang nur Leistung der vertragsärztlichen Versorgung, wenn vor Behandlungsbeginn das Erkrankungsstadium ermittelt werden sollte. Ärztinnen und Ärzte konnten die Leistung in diesen Fällen mit den GOP 34700 bis 34703 einmal im Behandlungsfall abrechnen. Künftig erfolgt die Abrechnung bei dieser Indikation ausschließlich über die GOP 34704 bis 34707.

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