Praxisnachricht
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  • Schwangerschaftsabbruch

Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche: Anforderungen für ambulante Einrichtungen angepasst

Die strukturellen Vorgaben für Einrichtungen, die ambulante Schwangerschaftsabbrüche durchführen, wurden angepasst. Die Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung richten sich jetzt danach, ob eine Einrichtung Abbrüche ausschließlich medikamentös oder auch operativ durchführt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die zugrundeliegende Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch im Juli geändert. Der Beschluss ist nun in Kraft getreten.

Niedrigere Anforderungen bei ausschließlich medikamentösen Abbrüchen

Neu ist, dass Einrichtungen, die ausschließlich medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, nun keine spezifischen strukturellen Anforderungen mehr erfüllen müssen, wie sie für operative Eingriffe gelten. Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche seien mittlerweile ein sicheres Standardverfahren in der ambulanten Versorgung, bei denen in der Regel keine Notwendigkeit für eine operative Intervention bestehe, begründete der G-BA die entsprechende Richtlinienänderung.

Für ambulant durchgeführte operative Schwangerschaftsabbrüche hingegen müssen nach der Richtlinie weiterhin die strukturellen Anforderungen nach den bestehenden Verträgen und Vereinbarungen zum ambulanten Operieren erfüllt sein. Dies sind für Vertragsärzte die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren (nach § 135 Abs. 2 SGB V) sowie für Krankenhäuser der sogenannte AOP-Vertrag (Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus).

Grundsätzlich gelten für alle Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten, unverändert nach wie vor die gesetzlichen Rahmenbedingungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Paragraf 13) und dem Sozialgesetzbuch V (Paragraf 24b Absatz 1 Satz 2). Es müssen die notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – erfüllt werden, so der G-BA. Eine ausreichende ärztliche Überwachung und Nachbehandlung nach dem Eingriff müsse gewährleistet sein.

Keine Altersbeschränkung für ärztliche Verordnung von Notfallkontrazeptiva 

Eine weitere Neuerung betrifft die bisher geltende Altersbeschränkung für die ärztliche Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Notfallkontrazeptiva: Wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen, haben nun auch Frauen nach dem 22. Lebensjahr Anspruch auf die Verordnung von Mitteln zur Empfängnisverhütung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Bislang sah die Richtlinie eine Altersbeschränkung bis zum vollendeten 22. Lebensjahr vor. Mit dieser Änderung passt der G-BA die Richtlinie an das im März dieses Jahres in Kraft getretene Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz an.

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