Pressemitteilung
  • Aktualisierungsdatum:
  • Bundessozialgericht

„Unverhältnismäßig und überzogen“

Zur gestrigen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG AZ: B 6 KA9/24 R) erklären die Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dres. Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner:

„Geradezu absurd und unglaublich, aber leider wahr: Wegen eines Formfehlers überziehen Krankenkassen ärztliche Kollegen einer Praxis, die medizinisch vollkommen korrekt gehandelt haben, mit einem ruinösen Regress in Höhe von fast 500.000 Euro. Eine Unverhältnismäßigkeit sondergleichen, die am Mittwoch auch noch vom Bundessozialgericht bestätigt worden ist. Die Kollegen hatten die Verordnungen nicht unterschrieben, sondern gestempelt. Das war formell falsch, führte aber zu keinem Schaden. Alle Leistungen waren medizinisch erforderlich und für die Behandlung der Patienten notwendig. Das ist stets unstrittig gewesen.

Die Richterinnen und Richter des BSG jedoch erhoben nicht die notwendige Versorgung von Menschen, sondern das bürokratische Konstrukt des Formfehlers zum Maß aller Dinge. Die Juristen bewerteten den Formfehler der fehlenden Unterschrift genauso, als wenn das Arzneimittel zu Unrecht ausgegeben worden wäre. Mit fatalen und existenzbedrohenden Folgen für die niedergelassenen Kollegen!

Die BSG-Entscheidung ist völlig unverhältnismäßig zum formellen Fehler. Sie wirft aber auch ein grelles Schlaglicht darauf, dass wir dringend eine gesetzliche Klarstellung brauchen, die sogenannte Differenzkostenberechnung auszuweiten. Regresse werden begrenzt auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den Kosten, die bei einer wirtschaftlichen Verordnung angefallen wären. Einfach formuliert: Wir brauchen eine Anrechnung dessen, was die Versicherten medizinisch sachgerecht erhalten haben.“

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