Rabatte und Rabattverträge

Gesetzlich festgelegter Apothekenrabatt

Die entsprechende Regelung findet sich im § 130 Abs. 1 SGB V:

  • Apotheken erhalten für jede abgegebene Packung eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels drei Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich 8,10 Euro, abzüglich des Apothekenabschlags. Diesen Abschlag hat der Gesetzgeber mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) zum 1. Januar auf 2,05 Euro festgelegt. Für sonstige Arzneimittel liegt der Abschlag bei fünf Prozent.
      

Gesetzlich festgelegter Herstellerrabatt

Die entsprechenden Regelungen sind in § 130a SGB V getroffen: 

  • Nicht festbetragsgeregelte Arzneimittel: Die pharmazeutischen Unternehmen haben den Krankenkassen pro verordneter Packung einen Abschlag in Höhe von sechs Prozent des Herstellerabgabepreises zu gewähren. Zum 1. August 2010 hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Änderungsgesetz den Rabatt für entsprechende verschreibungspflichtige Arzneimittel einschließlich der Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen befristet bis zum 31.12.2013 von 6 auf 16 Prozent erhöht. Um zu verhindern, dass die Hersteller im Hinblick auf die steigenden Abschläge vorher noch die Preise anheben, hat der Gesetzgeber zudem einen Preisstopp (rückwirkender Stichtag 1. August 2009) festgelegt, der ebenfalls bis zum 31. Dezember 2013 befristet ist. 
  • Patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel („Generikarabatt“): Der Herstellerrabatt liegt pro verordnetem Medikament bei zehn Prozent auf Basis des Herstellerabgabepreises. Der zehn prozentige Herstellerrabatt entfällt, wenn der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer des entsprechenden Arzneimittels um 30 Prozent niedriger liegt als der jeweilige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt.
  • Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) wurden auch Impfstoffe im Rahmen der Schutzimpfung nach §20d Abs. 1 SGB V in die Rabattregelungen mit einbezogen: Auch hier erhalten die Krankenkassen einen Abschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ohne Mehrwertsteuer). Die Höhe des Abschlags entspricht der Differenz zwischen dem Abgabe- und einem europäischen Durchschnittspreis. Wie dieser europäische Durchschnittspreis berechnet wird, ist im SGB V geregelt.

 

 

Zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern vereinbarte Rabatte nach § 130a Abs. 8 SGB V

Mit dem Beitragssatzsicherungs-Gesetz (BSSichG) ermöglichte der Gesetzgeber erstmals auch den Abschluss von Rabattverträgen zwischen einzelnen pharmazeutischen Unternehmen und den Krankenkassen nach § 130a Abs. 8 SGB V, um die Arzneimittelversorgung bei gleicher Qualität effizienter zu gestalten. Deutliche Anreize und Vorgaben zur Stärkung der Rabattverträge wurden durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz für alle an der Arzneimittelversorgung beteiligten Akteure gesetzt.

Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V
Akteur Anreize und Vorgaben zur Stärkung der Rabattverträge
Versicherte Halbierung oder Befreiung von der Zuzahlung (§ 31 Abs. 3 SGB V)
Apotheken Verpflichtung zur Aut-idem-Substitution zu Gunsten rabattierter Arzneimittel (§ 129 Abs. 1 SGB V)
Krankenkassen
  • Integrierte Versorgung mit rabattierten Arzneimitteln (§ 140a SGB V)
  • Arztpraxissoftware muss über rabattierte Arzneimittel informieren (§ 73 Abs. 8 SGB V)
Ärzte
  • Berücksichtigung der rabattierten Arzneimittel bei der Richtgrößenprüfung (§ 106 Abs. 2 SGB V) und Durchschnittskostenregelung (§ 84 Abs. 4a SGB V)
  • Beitritt zum Rabattvertrag möglich (§ 130a Abs. 8 SGB V)
 
Im Dezember 2009 war rund jedes zweite in der Apotheke abgegebene, verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Rabattarzneimittel nach § 130a Abs. 8 SGB V. Rund ein Viertel des Gesamtumsatzes der GKV im rezeptpflichtigen Apothekenmarkt (auf Basis Apothekenverkaufspreises) entfielen auf rabattierte Arzneimittel (IMS Health 2009).
 

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit1 wurden 97,6 Prozent der vereinbarten Rabatte bisher im Marktsegment der Generika abgeschlossen, somit besteht derzeit noch ein Schwerpunkt bei Rabattverträgen zur Preissenkung im generikafähigen Markt. In erster Linie handelt es sich hierbei vermutlich um Preis-Volumen-Rabatte.

Hiervon zu trennen sind erste Ansätze zu Finanzierungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen zu einem früheren Zeitpunkt im Lebenszyklus eines noch patentgeschützten Arzneimittels, zum Beispiel nach dessen Markteinführung.

 

In diesem Zusammenhang sollen als „Cost-Sharing“ bezeichnete Verträge den Krankenkassen Budgetsicherheit geben: Unabhängig von den tatsächlichen Verschreibungen übernimmt die Kasse die Kosten für ein Arzneimittel nur bis zu einem vereinbarten Gesamtbetrag, der zum Beispiel auf Basis von epidemiologischen Schätzungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden sollte (im angloamerikanischen Sprachraum auch als „capitation“ bezeichnet).

Grafik: Rabatte und weitere Finanzierungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und pharmazeutischer Industrie
Rabatte und weitere Finanzierungsvereinbarungen

Eine weitere Vertragsform, die das Risiko der Effektivität eines Arzneimittels teilweise auf den Hersteller zurückverlagert, stellen sogenannte „Risk-sharing“-Verträge dar. Im Falle beispielsweise einer Nichtwirksamkeit eines Arzneimittels bei einzelnen Patienten übernehmen die Hersteller die bis zu diesem Behandlungszeitpunkt entstandenen Kosten. Andere Formen von Risikoteilung beziehen sich auf den erzielten bzw. nichterreichten Behandlungserfolg. Derartige Ansätze sind in Deutschland derzeit schwierig umzusetzen, da sie eine prospektive und möglicherweise langfristige Beobachtung von allen behandelten Patienten über den Zeitraum der Arzneimitteleinnahme oder bis zum Erreichen eines Therapieerfolges voraussetzen.

Die genannten Vertragsmodelle zeigen, dass auch der Bereich der innovativen Arzneimittel bzw. Spezialpräparate durch Finanzierungsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern Krankenkassen und pharmazeutischer Industrie geregelt werden kann.

 

Kenndaten zu Rabattvereinbarungen

Rabattverträge - Übersicht
Rabattverträge Dezember 2008 Dezember 2009 Dezember 2010 Veränderung
2009 - 2010
Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V 5.777 9.339 12.390 32,7 %
Krankenkassen mit Rabattverträgen 215 184 161 - 12,5 %
pharmaz. Unternehmen mit Rabattverträgen 116 141 144 21,6 %
aktive Handelsformen in Verträgen 28.506 30.646 31.297 2,1 %
PZN in Verträgen 2.088.933 2.594.183 2.345.160 -9,6 %
Rabatte je aktiver Handelsform 73 85 75
Generika
Generika-PZN in Verträgen 2.028.804 2.501.309 2.230.247 -10,8 %
Generikaanteil am Rabattgesamtvolumen 91,7 % 96,4 % 95,1 %
Generika-PZN mit Festbetrag 1.672.495 2.084.806 1.810.948 -13,1 %
Anteil der Festbetragsgebundenen 82,4 % 83,3 % 81,2 %
Originalpräparate
Original-PZN in Verträgen 20.037 33.363 39.856 19,5 %
Originalanteil am Rabattgesamtvolumen 1,0 % 1,3 % 1,7 % 
Original-PZN mit Festbetrag 13.992 18.712 21.019 12,3 %
Anteil der Festbetragsgebundenen 69,8 % 71,7 % 64,3 % 
Patentgeschützte
Patent-PZN in Verträgen 12.741 18.712 21.019 12,3 %
Patentanteil am Rabattgesamtvolumen 0,6 % 0,7 % 0,9 %

Datenbasis: Insight Health,
Zusammenstellung nach Informationen von Pro Generika, April 2011 

Auswirkungen der Rabattverträge

Für den Arzt sind die Inhalte der Rabattverträge und damit auch die tatsächlichen Preise der Arzneimittel nicht transparent, denn die Konditionen dieser wettbewerblichen Verträge werden grundsätzlich geheim gehalten. Hier besteht das Risiko, dass für den einzelnen Arzt die Übersicht über die Preise verloren geht. Gleichzeitig wird der Arzt mit einer Fülle von Informationen über bestehende Rabattverträge konfrontiert.

Rabattverträge führen zu erheblichen Wechselwirkungen mit anderen gesetzlichen Instrumenten. Davon sind Regelungen betroffen, die auf dem Apothekenverkaufspreis als Referenzpreis aufsetzen. Dazu zählt auch das Instrumentarium der Festbeträge. Diese können aus Unkenntnis über den tatsächlichen Preis nicht marktgerecht angepasst werden.Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach §106 SGB V werden durch die Rabattverträge beeinflusst und durch die notwendigen Bereinigungen der Verordnungskosten um die rabattierten Arzneimittel deutlich verkompliziert. Die sogenannte „Durchschnittskostenregelung“ nach §84 Abs. 7a SGB V, die durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz in das SGB V implementiert wurde, wird ebenfalls durch die Neuregelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes zu den Rabattarzneimitteln undurchführbar gemacht.

Weitere Informationen zum Thema Rabattverträge sowie zur Position der KBV bezüglich der Entwicklungen im Arzneimittelmarkt finden Sie auch in einem Artikel im Deutschen Ärzteblatt von Dr. Carl-Heinz Müller, Vorstand der KBV.

 

Erstattungsvereinbarungen nach § 130b und § 130c SGB V

Mit dem zum 1. Januar in Kraft getretenen Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zum Abschluss von Erstattungsvereinbarungen ausgeweitet. Neu hinzugekommen sind die §§ 130b und 130c SGB V. Beide Paragrafen beziehen sich auf die sogenannte Frühe Nutzenbewertung von Arzneimittel (§35a SGB V).

Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V

Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bei der Frühen Nutzenbewertung fest, 

  • dass ein Arzneimittel einen Zusatznutzen aufweist, vereinbart das pharmazeutische Unternehmen mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) im Rahmen des § 130b SGB  V einen Erstattungsbetrag auf den Herstellerabgabepreis. Erzielen sie keine Einigung, entscheidet eine Schiedsstelle über den Rabatt, der den Krankenkassen rückwirkend zu gewähren ist. Hierbei ist der tatsächliche Abgabepreis in anderen europäischen Ländern zu berücksichtigen.
  • dass ein Arzneimittel keinen Zusatznutzen aufweist, ordnet er dieses einer Festbetragsgruppe zu. Ist dies nicht möglich, handeln auch hier Unternehmer und dem GKV-Spitzenverband einen Erstattungsbetrag aus. Dabei dürfen die Therapiekosten nicht höher sein als bei Arzneimitteln mit vergleichbarem Nutzen. Frühestens nach einem Jahr kann der Hersteller eine erneute Nutzenbewertung beantragen.

Diese Vereinbarungen sollen auch Anforderungen an die Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit einer Verordnung beinhalten. Außerdem soll vorgesehen werden, dass Verordnungen des Arzneimittels von der Prüfungsstelle als Praxisbesonderheiten im Sinne des § 106 Abs. 5a SGB V anerkannt werden , wenn der Arzt im Einzelfall die jeweils vereinbarten Verordnungsanforderungen eingehalten hat.

Vereinbarungen nach § 130b SGB V haben übrigens nicht nur Auswirkungen im GKV-System. Da der Arzneimittelhersteller den Erstattungsbetrag direkt auf den Listenpreis gewährt, gilt dieser Rabatt beispielweise auch für Selbstzahler oder privat Krankenversicherte.

Erstattungsvereinbarungen nach § 130c SGB V

Abweichend von den oben beschriebenen Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b SGB V können gesetzliche Krankenkassen oder ihre Verbände mit den pharmazeutischen Unternehmern selektive Verträge über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln abschließen.

Inhalt dieser Vereinbarungen können beispielsweise eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses sein, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen. Durch diese Vereinbarungen kann können die Vereinbarung nach § 130b  SGB V ergänzt oder abgelöst werden.

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte über die Versorgungsinhalte dieser Vereinbarungen. Sie können – auch über ihre Verbände – mit Ärzten, Kassenärztlichen Vereinigungen oder Verbänden von Ärzten Regelungen zur bevorzugten Verordnung der in diesen Verträgen enthaltenen Arzneimittel abschließen. Diese können auch beinhalten, dass entsprechende Arzneimittelverordnungen von der Prüfungsstelle als Praxisbesonderheiten (nach § 106 Abs. 5a SGB V) anzuerkennen sind.

 

1) Bericht über die Auswirkungen von Rabattvereinbarungen für Arzneimittel, insbesondere auf die Wirksamkeit der Festbetragsregelung; Unterrichtung durch die Bundesregierung; Drucksache 16/9284; 27. Mai 2008

Letzte Änderung 09.05.2011