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Stand 25.07.2024

Impfungen gegen SARS-CoV-2

Abrechnung und Dokumentation

Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis der Patientinnen und Patienten.

Aktuelles

Die COVID-19-Vorsorge-Verordnung des BMG ist am 30. Juni 2024 außer Kraft getreten und die wöchentliche Dokumentation über das Impf-DokuPortal ist entfallen. Die Regelungen zur Abrechnung bleiben bestehen. Mehr

Für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Darüber werden gleichzeitig Daten erfasst, die das Robert Koch-Institut nach dem Infektionsschutzgesetz zur Beobachtung des Impfgeschehens in Deutschland benötigt.

Diese Verknüpfung ist nicht neu: Auch bei anderen Impfungen werden mit der Abrechnung bestimmte Parameter erfasst, die die Kassenärztlichen Vereinigungen an das RKI und das Paul-Ehrlich-Institut für die Impfsurveillance weiterleiten.

Das geben Praxen bei der Abrechnung an

Pseudoziffern mit Suffix

Pro Impfstoff gibt es nur eine Pseudoziffer:

  • 88342 für BioNTech/Pfizer XBB.1.5 angepasst
  • 88343 für Moderna XBB.1.5 angepasst
  • 88344 für Novavax XBB.1.5 angepasst
  • 88345 für BioNTech/Pfizer JN.1 angepasst

Impfungen mit den Kinderimpfstoffen von BioNTech/Pfizer werden – wie auch der XBB.1.5-angepasste Comirnaty-Impfstoff für Personen ab 12 Jahren – mit der Pseudoziffer 88342 und den entsprechenden Suffixen abgerechnet: erste Impfung 88342A, zweite Impfung 88342B und dritte sowie weitere Impfung 88342R.

Alle Pseudoziffern werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) ergänzt, die sowohl die Impfindikation (Allgemein, Beruf) als auch die Art der Impfung (1., 2. oder 3. und weitere Impfung) kennzeichnen.
Die Indikation „Alter“ wird von der Kassenärztlichen Vereinigung automatisch zugesetzt und an das RKI übermittelt.

Zahl der Impfungen: Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.

Beispiel 1: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl "4" ein.

Beispiel 2: Eine 40-Jährige, die nach der Erstimpfung zwei Mal mit SARS-CoV-2 infiziert war, erhält ihre zweite Impfung als Auffrischimpfung; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl „2“ ein.

Chargennummer: Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.

Übersicht der Pseudoziffern und Suffixe

Hersteller
Impfstoff
Indikation 1. Impfung 2. Impfung 3. und weitere Impfungen
BioNTech/Pfizer JN.1 angepasst Allgemein 88345A 88345B 88345R
Beruflich 88345V 88345W 88345X
BioNTech/Pfizer XBB.1.5 angepasst Allgemein 88342A 88342B 88342R
Beruflich 88342V 88342W 88342X
Moderna XBB.1.5 angepasst* Allgemein 88343A 88343B 88343R
Beruflich 88343V 88343W 88343X
Nuvaxovid XBB.1.5 angepasst Allgemein 88344A 88344B 88344R
Beruflich 88344V 88344W 88344X

*Der Impfstoff wird nicht vom Bund bereitgestellt. KBV rät daher vor dem Hintergrund eines Regressrisikos weiterhin von der Verordnung ab (die PraxisNachrichten berichteten).