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Stand 06.09.2023

Impfungen gegen SARS-CoV-2

Abrechnung und Dokumentation

Auf dieser Seite stehen die wichtigsten Punkte zur Dokumentation und zur Abrechnung der einzelnen Impfleistungen bereit.

Seit 8. April 2023 ist der Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert. Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) weitere Vorgaben in einer COVID-19-Vorsorgeverordnung festgelegt. Sie betreffen unter anderem den Leistungsanspruch und die Dokumentation.

Das hat sich bei der Dokumentation, Abrechnung und Vergütung zum 8. April 2023 geändert:

  • Die Vergütung für die ärztliche Impfleistung wird zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen auf Landesebene verhandelt und festgelegt.
  • Die COVID-19-Impfsurveillance wird fortgeführt. Die Inhalte der Dokumentation sind unverändert.
  • Für die Abrechnung verwenden Arztpraxen weiterhin die bekannten Pseudonummern. Einige Pseudoziffern sowie das Suffix zur Indikation „Pflegeheimbewohner/in“ sind entfallen (s. Übersicht unten).

Dokumentation

Dokumentation im Impfausweis

Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis der Patientinnen und Patienten. Dabei müssen die Bezeichnung des Impfstoffs und die Chargenbezeichnung angegeben werden.

Elektronische Schnell-Doku

Für die Schnell-Doku nutzen Praxen weiterhin das Impf-DokuPortal der KBV. Darüber übermitteln sie laut COVID-19-Vorsorge-Verordnung die Daten, die das Robert Koch-Institut für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens benötigt. Die Meldung erfolgt auch bei Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ pro Einrichtung.

So nutzen Sie das Impf-DokuPortal

1. Anmelden

  • Geben Sie folgenden Link in Ihren Browser ein: https://impfdoku.kv-safenet.de/impfen/manage/startseite.xhtml
  • Ihr Computer muss dazu mit der Telematikinfrastruktur (TI) verbunden sein. Denn die Anwendung steht im Sicheren Netz der KVen (SNK) bereit, das Sie über die TI oder einen SNK-Anschluss erreichen.
  • Geben Sie nun Benutzername und Passwort ein.
  • Die Zugangsdaten haben Sie von Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erhalten.

2. Daten eintragen und absenden

  • Nach der Anmeldung tragen Sie in die Eingabemaske Ihre Daten ein: Fügen Sie für jeden verwendeten Impfstoff die Anzahl der Impfungen ein, die Sie an dem Tag verabreicht haben – jeweils aufgeschlüsselt danach, die wievielte Impfung es für eine Person ist, zum Beispiel die dritte oder vierte. Außerdem ist jeweils die Anzahl der unter 18-Jährigen und der über 60-Jährigen anzugeben. Für Impfungen mit dem Kinderimpfstoff von BioNTech/Pfizer gibt es ein eigenes Feld, in das Sie die Anzahl der Impfungen eintragen.
  • Klicken Sie nun auf „Daten senden“.
  • Die KBV fasst die Daten bundesweit zusammen und übermittelt sie dem Robert Koch-Institut.

Kurzer Check vor der ersten Doku

Benutzername und Passwort: Haben Sie Ihre Zugangsdaten parat? Dies sind in der Regel dieselben Daten, die Sie für die Anmeldung im Mitgliederportal Ihrer KV und/oder für andere Anwendungen im SNK nutzen, oder Sie haben von Ihrer KV neue Logindaten für das Impf-DokuPortal erhalten. Sollten Sie Ihre Zugangsdaten nicht kennen, wenden Sie sich bitte an Ihre KV.

LANR, BSNR und Praxisadresse: Im Portal sind Ihre Lebenslange Arztnummer (angezeigt werden die ersten sieben Stellen Ihrer LANR), Ihre Betriebsstättennummer (BSNR) und Ihre Praxisadresse meist hinterlegt, sodass Sie diese Daten bei der Doku nicht eingeben müssen. Sind LANR und/oder BSNR nicht korrekt, wenden Sie sich bitte an Ihre KV. Ihre Praxisadresse können Sie über das Feld „Praxisadresse hinzufügen“ oder „Praxisadresse ändern“ selbst bearbeiten.

Abrechnung

Für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Darüber werden gleichzeitig Daten erfasst, die das Robert Koch-Institut nach dem Infektionsschutzgesetz zur Beobachtung des Impfgeschehens in Deutschland benötigt.

Diese Verknüpfung ist nicht neu: Auch bei anderen Impfungen werden mit der Abrechnung bestimmte Parameter erfasst, die die Kassenärztlichen Vereinigungen an das RKI und das Paul-Ehrlich-Institut für die Impfsurveillance weiterleiten.

Das geben Praxen bei der Abrechnung an

Pseudoziffern mit Suffix

Pro Impfstoff gibt es nur eine Pseudoziffer:

  • 88342 für BioNTech/Pfizer XBB.1.5 angepasst
  • 88337 für BioNTech/Pfizer BA.4-5 angepasst
  • 88340 für BioNTech/Pfizer BA.1 angepasst
  • 88331 für BioNTech/Pfizer nicht angepasst
  • 88338 für Moderna BA.4-5 angepasst
  • 88341 für Moderna BA.1 angepasst
  • 88332 für Moderna nicht angepasst
  • 88334 für Johnson & Johnson
  • 88335 für Novavax
  • 88336 für Valneva
  • 88339 für VidPrevtyn Beta

Impfungen mit den Kinderimpfstoffen von BioNTech/Pfizer werden ebenfalls mit den oben genannten Pseudoziffern abgerechnet, also 88331 für die nicht angepassten Impfstoffe für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahre und 5 Jahre bis 11 Jahre sowie 88337 für den BA.4-5 angepassten Impfstoff für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahre.

Alle Pseudoziffern werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) ergänzt, die sowohl die Impfindikation (Allgemein, Beruf) als auch die Art der Impfung (1., 2. oder 3. und weitere Impfung) kennzeichnen.
Die Indikation „Alter“ wird von der Kassenärztlichen Vereinigung automatisch zugesetzt und an das RKI übermittelt.

Zahl der Impfungen: Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.

Beispiel 1: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl "4" ein.

Beispiel 2: Eine 40-Jährige, die nach der Erstimpfung zwei Mal mit SARS-CoV-2 infiziert war, erhält ihre zweite Impfung als Auffrischimpfung; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl „2“ ein.

Chargennummer: Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.

Übersicht der Pseudoziffern und Suffixe

Hersteller
Impfstoff
Indikation 1. Impfung 2. Impfung 3. und weitere Impfungen
BioNTech/Pfizer XBB.1.5 angepasst Allgemein 88342A 88342B 88342R
Beruflich 88342V 88342W 88342X
BioNTech/Pfizer
angepasst BA.4-5
Allgemein 88337A 88337B 88337R
Beruflich 88337V 88337W 88337X
BioNTech/Pfizer
angepasst BA.1
Allgemein - - 88340R
Beruflich - - 88340X
BioNTech/Pfizer
nicht angepasst
Allgemein 88331A 88331B 88331R
Beruflich 88331V 88331W 88331X
Moderna
angepasst BA.4-5
Allgemein - - 88338R
Beruflich - - 88338X
Moderna
angepasst BA.1
Allgemein - - 88341R
Beruflich - - 88341X
Moderna
nicht angepasst
Allgemein 88332A 88332B 88332R
Beruflich 88332V 88332W 88332X
Johnson &
Johnson
Allgemein 88334A - 88334R
Beruflich 88334V - 88334X
Novavax Allgemein 88335A 88335B 88335R
Beruflich 88335V 88335W 88335X
Valneva Allgemein 88336A 88336B -
Beruflich 88336V 88336W -
VidPrevtyn Beta Allgemein - - 88339R
Beruflich - - 88339X

Hinweis: Die Suffixe für die Indikation „Pflegeheimbewohner/in“ sind entfallen.