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Stand 29.02.2024

Impfungen gegen SARS-CoV-2

Impfung

Wo ist der Leistungsanspruch auf eine COVID-19-Schutzimpfung geregelt und was gilt es bei der Impfaufklärung und dem Melden von Nebenwirkungen zu beachten? Einen Überblick finden Sie auf dieser Seite.

Anspruch

In der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses wird der Leistungsanspruch der GKV-Versicherten auf Schutzimpfungen konkretisiert. Die SI-RL basiert auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), über deren Übernahme in die SI-RL er jeweils einen Beschluss fasst.

Geregelt ist hier unter anderem der Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf die COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfung, Impfung aufgrund beruflicher Indikation), seit diese seit 8. April Bestandteil der Regelversorgung ist.

Impfaufklärung

Die Informations- und Aufklärungspflichten sind ebenfalls in der Schutzimpfungs-Richtlinie enthalten. Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Schutzimpfung stellt das Robert Koch-Institut zur Verfügung.

Melden von Nebenwirkungen

Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:

  • Meldung an das Gesundheitsamt: Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
  • Meldung an die Arzneimittelkommission: Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter. Die entsprechenden (Online-) Formulare sowie weitere Infos finden Sie hier.
  • Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte Nebenwirkungen direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder an das PEI digital melden.