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Strahlendiagnostik und -therapie

Qualitätssicherung der Strahlendiagnostik und -therapie

Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie, Nuklearmedizin und von Strahlentherapie

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Strahlendiagnostik und -therapie in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die

  • allgemeine Röntgendiagnostik
  • Computertomographie
  • Knochendichtemessung (Osteodensitometrie)
  • Strahlentherapie
  • Nuklearmedizin

Darüber hinaus gelten die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Richtlinien und Vorschriften.

Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung

Fachliche Voraussetzungen

Grundsätzlich muss jeder Arzt zum Erhalt einer Genehmigung die entsprechende Fachkunde nach § 47 Strahlenschutzgesetz nachweisen.

Darüber hinaus gelten die fachlichen Voraussetzungen für die allgemeine Röntgendiagnostik und für die Computertomographie als erfüllt, wenn der Arzt:

  • Facharzt für Radiologie ist bzw. nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung berechtigt ist oder
  • eine ständige entsprechende Tätigkeit (Tätigkeitszeiten und -zahlen) nachweisen kann und erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat.

Für die Knochendichtemessung gelten die fachlichen Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Arzt:

  • nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung berechtigt ist und er die in der Vereinbarung definierten Tätigkeitszahlen nachweisen kann, oder
  • er die in der Vereinbarung definierten Tätigkeitszeiten und -zahlen nachweisen kann und erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat.

Für strahlentherapeutische bzw. nuklearmedizinische Leistungen gelten die fachlichen Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Arzt:

  • Facharzt für Strahlentherapie bzw. Nuklearmedizin ist oder
  • erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat.

Apparative Voraussetzungen

Die Vereinbarung verzichtet auf die Definition spezieller apparativer Voraussetzungen. Stattdessen legt der Arzt seiner Kassenärztlichen Vereinigung die behördliche Genehmigung bzw. Anzeigebestätigung vor.

Darüber hinaus kann die Kassenärztliche Vereinigung weitere Unterlagen wie den Sachverständigen-Prüfbericht oder den Bericht der Prüfung durch die ärztliche Stelle anfordern.

In der radiologischen Diagnostik einschließlich Computertomographie finden Qualitätsprüfungen statt. Diese stichprobenartigen Überprüfungen der ärztlichen Dokumentation werden auf der Grundlage der Qualitätsprüfungs-Richtlinie und der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie nach § 135b Abs. 2 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Strahlendiagnostik und -therapie

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie
Vertragsdatum: 10.02.1993
Fassung vom: 04.01.2024
Inkrafttreten: 01.01.2024
Strahlendiagnostik und -therapie (PDF, 225 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe gemäß § 135 Abs. 2 Satz 8 SGB V zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (Stand: , PDF, 117 KB)

Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik gemäß § 136 SGB V

Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V