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aktualisiert am 21.11.2023

Schmerztherapie

Qualitätssicherung der Schmerztherapie

Schmerzen stellen eine häufige Begleitsymptomatik bei den verschiedensten Krankheitsbildern dar und können ebenso nach erfolgten therapeutischen Maßnahmen (zum Beispiel operativen Eingriffen), nach vorangegangenen Traumen, aber auch ohne erkennbare Ursachen auftreten.

Symptomatische Schmerzen und Schmerzen im Frühstadium einer Chronifizierung können durch die medizinische Fachkompetenz von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten bereits in der Regelversorgung adäquat behandelt werden. Es gibt jedoch Patientengruppen, für die eine besondere schmerztherapeutische Versorgung erforderlich ist:

  • Chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen eigenständigen Krankheitswert erlangt hat. Diese Verselbstständigung des Schmerzleidens führt zu psychopathologischen Veränderungen. Der Schmerz wird für die Patienten zum Mittelpunkt ihres Denkens und Verhaltens.
  • Chronisch schmerzkranke Patientinnen und Patienten, bei denen der Schmerz zu einem beherrschenden Krankheitssymptom geworden ist (zum Beispiel bei einem inkurablen Grundleiden).

Schmerztherapeuten müssen Qualifikationen nachweisen

Um eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Versorgung dieser Patientengruppen zu gewährleisten, müssen Ärztinnen und Ärzte über besondere Qualifikationen verfügen und bestimmte organisatorische Vorgaben erfüllen. Diese werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V definiert.

Die Vereinbarung sieht unter anderem vor, dass schmerztherapeutisch tätige Ärzte die Zusatzweiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ und eine Qualifikation zur psychosomatischen Grundversorgung nachweisen müssen.

Schmerztherapeutinnen und Schmerztherapeuten verpflichten sich, in ihrer Praxis überwiegend chronisch schmerzkranke Patienten zu behandeln und an vier Tagen pro Woche mindestens vier Stunden schmerztherapeutische Sprechstunden vorzuhalten. Zudem ist der jährliche Nachweis über die Teilnahme an mindestens acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Rechtsquellen

Schmerztherapie

Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. § 135 Abs. 2 SGB V
Vertragsdatum: 24.08.2016
Fassung vom: 22.08.2023
Inkrafttreten: 01.10.2023
Schmerztherapie (PDF, 230 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Schmerztherapie (Stand: , PDF, 73 KB)