Qualitätssicherung der Schmerztherapie
Schmerzen stellen eine häufige Begleitsymptomatik bei den verschiedensten Krankheitsbildern dar und können ebenso nach erfolgten therapeutischen Maßnahmen (zum Beispiel operativen Eingriffen), nach vorangegangenen Traumen aber auch ohne erkennbare Ursachen auftreten.
Symptomatische Schmerzen und Schmerzen im Frühstadium einer Chronifizierung können durch die bestehende medizinische Fachkompetenz der Vertragsärzte bereits in der Regelversorgung adäquat behandelt werden. Es gibt jedoch Patientengruppen, für die eine besondere schmerztherapeutische Versorgung erforderlich ist:
- Chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und eigenständigen Krankheitswert erlangt hat. Diese Verselbstständigung des Schmerzleidens führt zu psychopathologischen Veränderungen. Der Schmerz wird für diese Patienten zum Mittelpunkt ihres Denkens und Verhaltens.
- Chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz zu einem beherrschenden Krankheitssymptom geworden ist (zum Beispiel bei einem inkurablen Grundleiden).
Die Versorgung kann nur qualitätsgesichert und wirtschaftlich von solchen Ärzten gewährleistet werden, die über besondere Qualifikationen verfügen und bestimmte organisatorische Vorgaben erfüllen. Nach dieser Vereinbarung muss der schmerztherapeutisch tätige Arzt eine Zusatzweiterbildung sowie die Qualifikation zur psychosomatischen Grundversorgung nachweisen.
Ebenfalls sind apparativ-technische und räumliche Voraussetzungen zu erfüllen. Darüber hinaus ist der Schmerztherapeut verpflichtet, jährlich an mindestens acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen teilzunehmen, eine entsprechende Dokumentation der Qualitätssicherungskommission zur Prüfung vorzulegen sowie an vier Tagen pro Woche mindestens vier Stunden schmerztherapeutische Sprechstunden vorzuhalten.
Ferner ist der Nachweis zu erbringen, dass der Arzt in seiner Praxis überwiegend chronisch schmerzkranke Patienten behandelt.
Rechtsquellen
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Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. § 135 Abs. 2 SGB V
Vertragsdatum: 24.08.2016
Inkrafttreten: 01.10.2016
Schmerztherapie (PDF, 83 KB)