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Sonographie der Säuglingshüfte

Qualitätssicherung der Sonographie der Säuglingshüfte

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Sonographie der Säuglingshüfte (Anlage V der Ultraschallvereinbarung gemäß § 135 Absatz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches) ist zum 1. April 2012 grundlegend überarbeitet und in Teilen neu gefasst worden. Die Änderungen und Ergänzungen gegenüber der davor geltenden Fassung betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:

Die Anforderungen an die Bild- und Schriftdokumentation wurden medizinisch-inhaltlich überarbeitet und aktualisiert. Weiterhin hat sich die Zuordnung zu den Beurteilungsstufen geändert und die Kriterien für eine nicht sachgerechte Dokumentation wurden angepasst.

Neu in der Qualitätssicherungsvereinbarung ist eine Initialprüfung: Bei allen Neuantragstellern prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig jeweils die ersten zwölf nach der Genehmigungserteilung durchgeführten und abgerechneten Hüftsonografien.

Dies soll sicherstellen, dass mögliche Schwächen der fachlichen Qualifikation der Ärzte frühzeitig erkannt und durch Qualitätssicherungs- und –förderungsmaßnahmen wie beispielsweise Kurse behoben werden können.

Der Modus nach dem die Qualitätssicherungskommission der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung die schriftlichen und bildlichen Dokumentation des Arztes prüft, ist deutlich einfacher geworden.

Broschüre

Rechtsquellen

Ultraschall

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik
Vertragsdatum: 31.10.2008
Fassung vom: 05.09.2024
Inkrafttreten: 01.10.2024
Ultraschall (PDF, 1.4 MB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Ultraschall (Stand: , PDF, 114 KB)

Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte

Vertragsdatum: 27.03.2012
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte (PDF, 58 KB)