Qualitätssicherung der Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen
Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Polygraphie und der Polysomnographie in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen.