Qualitätssicherung zur Abklärungskolposkopie
Ziel der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Abklärungskolposkopie nach § 135 Abs. 2 SGB V ist die Sicherstellung der Qualität bei der Abklärung auffälliger Befunde zur Früherkennung des Zervixkarzinoms durch eine Differenzialkolposkopie (Abklärungskolposkopie).
Die Abklärungskolposkopie ist ein zentraler Bestandteil der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL), die am 1. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Das Programm startet zum 1. Januar 2020.
Die Qualitätssicherungsvereinbarung tritt parallel zum 1. Januar 2020 in Kraft und regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der Abklärungskolposkopie.
Rechtsquellen
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Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Abklärungskolposkopie (Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie)
Vertragsdatum: 26.07.2019
Fassung vom: 05.02.2020
Inkrafttreten: 01.01.2020
Abklärungskolposkopie (PDF, 176 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe Abklärungskolposkopie (Stand: , PDF, 116 KB) -
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Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme und Krebsfrüherkennungs-Richtlinie:
Programm zur Früherkennung von Zervixkarzinomen