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Bedarfsplanung Instrument zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung

Landärztin? Oder doch lieber eine Praxis in der Stadt? Wo sich Mediziner niederlassen können, hängt auch von der Bedarfsplanung ab. Sie regelt, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten es in einer Region gibt und wie sie verteilt sind. Die Bedarfsplanung ist ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung. Die flächendeckende, wohnortnahe vertragsärztliche Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten und Fehlversorgung zu vermeiden ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der KBV.

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Wo sich Ärzte und Psychotherapeuten niederlassen können

Ärzte oder Psychotherapeuten, die gesetzlich versicherte Patienten ambulant behandeln möchten, benötigen einen freien Arztsitz.

"Offen" oder "gesperrt" – Was heißt das für die Zulassung?

Für niederlassungswillige Ärzte und Psychotherapeuten ist von Bedeutung, ob der für sie in Frage kommende Planungsbereich „offen“ oder „gesperrt“ ist. Relevant hierfür ist der Versorgungsgrad einer Fachgruppe in einer Planungsregion (grundsätzlich wird ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent gesperrt).

Niederlassen in einem offenen Planungsbereich

Ärzte und Psychotherapeuten, die sich in einem offenen Planungsgebiet niederlassen möchten, müssen nicht auf eine freiwerdende Praxis warten, um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Sie können sowohl eine neue Praxis gründen als auch eine alte übernehmen oder problemlos in eine Gemeinschaftspraxis einsteigen.

Niederlassen in einem gesperrten Planungsbereich

In einem gesperrten Planungsbereich können sich Ärzte und Psychotherapeuten grundsätzlich nur dann neu niederlassen oder anstellen lassen, wenn ein anderer Arzt oder Psychotherapeut seine Zulassung zurückgibt und damit ein Arztsitz in der Fachgruppe frei wird.

Ebenen der Bedarfsplanung

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Die Bedarfsplanungs-Richtlinie macht bundesweite Vorgaben, welche auf regionaler Ebene in den sogenannten Landesausschüssen umgesetzt werden. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie beschreibt eine vollumfängliche funktionale Planungssystematik, die regionalen Abweichungsmöglichkeiten Raum lässt.

Verhältniszahlen - Zentrales Steuerungsinstrument der Bedarfsplanung

Die Verhältniszahlen beschreiben das Soll-Versorgungsniveau - Einwohnerzahl pro Arzt - für die jeweilige Arztgruppe.

Die Verhältniszahlen wurden vom Gesetzgeber bei der Einführung der Bedarfsplanung auf Grundlage eines historischen Stichtags festgelegt, zu dem das Versorgungsniveau als angemessen bewertet wurde. Für die meisten Arztgruppen ist dies der Stichtag der Einführung der Bedarfsplanung für die jeweilige Gruppe.

Diese Verhältniszahlen werden alle zwei Jahre aufgrund der demografischen Entwicklung angepasst. Darüber hinaus wird das Versorgungsniveau pro Planungsbereich kontinuierlich anhand der jeweils aktuellen Einwohnerzahl fortgeschrieben, und an die regionale Morbiditätsstruktur mittels Korrekturfaktoren angepasst. 

Versorgungsebenen und Arztgruppen - Grundlage für die Planung

Jede Arztgruppe ist einer von vier Versorgungsebenen zugeordnet: der hausärztlichen Versorgung, der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, der spezialisierten fachärztlichen Versorgung oder der gesonderten fachärztlichen Versorgung.

Bis zum 31.12.2012 waren nicht alle Arztgruppen von der Bedarfsplanung erfasst. Nunmehr erstreckt sich die Planung auf alle Arztgruppen mit Ausnahme der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen.

Die Bedarfsplanung fasst die Gebiete der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer mit dem Ziel zusammen, dass Ärzte mit einem vergleichbaren Versorgungsspektrum nach einer gemeinsamen Systematik beplant werden.

Planungssystematik

Arztgruppen regional beplanen

Um eine angemessene Erreichbarkeit der Versorgung für die Gesamtbevölkerung sicherzustellen, werden die Arztgruppen in unterschiedlicher räumlicher Auflösung beplant. Dabei werden entsprechend den Versorgungsebenen die vier verschiedenen regionalen Ebenen der Planungsbereiche berücksichtigt.

Planungsbereiche

In der Bedarfsplanungs-Richtlinie sind die Planungsbereiche nach Definitionen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) benannt. Allerdings kann im Rahmen der regionalen Bedarfspläne aufgrund regionaler Besonderheiten auch der Zuschnitt der Planungsbereiche geändert werden; die Anzahl der Planungsbereiche unterliegt daher Schwankungen.

Hausärztliche Versorgung: Mittelbereiche, 883 Planungsbereiche

Allgemeine fachärztliche Versorgung: Kreise, 361 Planungsbereiche

Spezialisierte fachärztliche Versorgung: Raumordnungsregionen, 97 Planungsbereiche

Gesonderte fachärztliche Versorgung: Kassenärztliche Vereinigungen, 17 Planungsbereiche.

(Die Zahl der Planungsbereiche schwankt aufgrund der Möglichkeit, regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.)

Versorgungsgrade - Bewertung der Versorgungslage

Der Versorgungsgrad einer Region wird ermittelt, indem zwischen dem Ist-Niveau des tatsächlichen Einwohner-Arzt-Verhältnisses und dem Soll-Niveau der Verhältniszahl verglichen wird. Der Versorgungsgrad wird in Prozent ausgedrückt und genutzt, um die Versorgung in einer Region zu bewerten.

Die Bewertung der Versorgungssituation nehmen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen pro Arztgruppe und Region vor. Die zuständigen obersten Landesbehörden sowie die Patientenvertreter wirken in den Landesausschüssen beratend mit. Maßgeblich sind bei der Feststellung der Versorgungslage auch die Besonderheiten aus dem Bedarfsplan des jeweiligen Landes. 

Der ermittelte Versorgungsgrad ist die Grundlage dafür, ob sich in einem Planungsbereich zusätzliche Ärzte niederlassen können beziehungsweise welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung ergriffen werden können.

Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen erstellen die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen einen regionalen Bedarfsplan, der die aktuelle Versorgungssituation beschreibt, analysiert und die Umsetzung der bundesweiten Vorgaben dokumentiert.

Gelegenheit zur Stellungnahme müssen dabei die zuständigen Landesbehörden und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten. Zudem wurden die zuständigen Landesbehörden ermächtigt, in Planungsbereichen ländliche oder strukturschwache Teilregionen festzulegen, in denen für bestimmte Arztgruppen die Zulassungsbeschränkungen aufzuheben sind. 

Bedarfsplan

Regionale Abweichungsmöglichkeiten für mehr Flexibilität auf Landesebene

Der Bedarfsplan ist das zentrale Instrument der Bedarfsplanung in den KV-Regionen. Er dokumentiert und analysiert den aktuellen Stand der Versorgung und leitet daraus - falls erforderlich - konkrete Maßnahmen ab.

Daneben werden im Bedarfsplan regionale Besonderheiten auf KV-Ebene dargelegt, welche Abweichungen von den Vorgaben der bundeseinheitlichen Bedarfsplanungs-Richtlinie bedingen.

Regionale Besonderheiten können sein:

  • die regionale Morbidität,
  • demografische Faktoren,
  • sozioökonomische Faktoren oder 
  • räumliche Faktoren
  • sowie infrastrukturellen Besonderheiten.

Der Bedarfsplan ist das Hauptinstrument, um regionale Versorgungsziele festzulegen und zu überprüfen. Er wird der Entwicklung regelmäßig angepasst. Zudem muss er der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Er wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erstellt und durch die Landesaufsicht geprüft.

Darüber hinaus kann auf Landesebene ein sogenanntes 90a Gremium bzw. Gemeinsames Landesgremium eingerichtet werden, welches Stellung zum regionalen Bedarfsplan nehmen kann.

Neben dem bestehenden Vorgehen zur Festlegung von Zulassungssperren gemäß den Vorgaben der Bedarfsplanung wurde mit dem TSVG ein davon losgelöster und von der Bedarfsplanung unabhängiger Tatbestand zur Ausweisung offener Arztsitze im Bedarfsplan eingeführt.

Demnach können die obersten Landesbehörden ländliche oder strukturschwache Gebiete bestimmen, in denen die Zulassungssperren für bestimmte Arztgruppen oder Fachrichtungen aufgehoben werden. Für die Bestimmung der ländlichen oder strukturschwachen Gebiete haben die Landesausschüsse in Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Kriterien aufzustellen. Die zusätzlichen Arztsitze sind dann im Bedarfsplan auszuweisen.

Auf lokaler Ebene haben die Zulassungsausschüsse darüber hinaus die Möglichkeit, in Einzelfällen weitere Zulassungen in gesperrten Gebieten auszusprechen.

Steuerungsmöglichkeiten in gesperrten Planungsbereichen

Weiterentwicklung der Versorgung auf lokaler Ebene

Um die Versorgung in ansonsten gesperrten Planungsbereichen weiterzuentwickeln, haben die Zulassungsausschüsse aus Vertretern der Krankenkassen und Ärzte folgende Möglichkeiten:

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