Stellungnahme
Aktualisierungsdatum:

23. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 06. Juni 2025

Zusammenfassung

Die KBV begrüßt die geplanten Präzisierungen zur Übermittlung von Informationen des elektronischen T-Rezepts an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), hält die in § 3a Absatz 7 definierte einwöchige Frist zum Quittungsabruf der Apotheke allerdings für zu lang. Die Quittung sollte im
Regelfall direkt nach der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ende des darauffolgenden Werktages.

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