Stellungnahme
23. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Zusammenfassung
Die KBV begrüßt die geplanten Präzisierungen zur Übermittlung von Informationen des elektronischen T-Rezepts an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), hält die in § 3a Absatz 7 definierte einwöchige Frist zum Quittungsabruf der Apotheke allerdings für zu lang. Die Quittung sollte im
Regelfall direkt nach der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ende des darauffolgenden Werktages.