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Kooperation Versorgung gemeinsam gestalten

Gesundheitsversorgung lebt von guter Zusammenarbeit. Das gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten. Dabei ist eine gute Zusammenarbeit in vielerlei Hinsicht wichtig – sei es im eigenen Praxisteam, mit Kolleginnen und Kollegen anderer Praxen und natürlich auch mit weiteren Gesundheitsberufen.

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Kooperationsformen für Praxen

Niedergelassene können auf vielfältige Weise zusammenarbeiten und dadurch von Synergieeffekten profitieren, etwa in Bezug auf Räumlichkeiten, IT-Infrastruktur oder Praxispersonal. Aber auch Ärzte oder Psychotherapeuten in einer Einzelpraxis können mit Kolleginnen und Kollegen in anderen Praxen kooperieren, zum Beispiel in einem Praxisnetz.

Weitere Kooperations- und Arbeitszeitmodelle

Neben der Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft oder dem MVZ gibt es weitere Niederlassungsoptionen und Arbeitszeitmodelle für eine Tätigkeit in der ambulanten Versorgung – sei es als Einzelpraxis, Job-Sharing-Praxis, Teilzulassung oder Anstellung.

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Zusammenarbeit im Praxisteam

Ein eingespieltes Praxisteam ist Gold wert. Wenn der Praxisbetrieb reibungslos funktioniert, gibt es im Idealfall keine Verständigungsprobleme, Zeitverluste oder doppelten Aufwand. Vielmehr profitieren die Kolleginnen und Kollegen vom gegenseitigen Erfahrungsschatz, motivieren und unterstützen sich und bilden sich gerne weiter. Dadurch bleibt mehr Zeit für die Patientenversorgung und alle Beteiligten sind zufriedener.

Tipps für eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Praxisteam:

Klare Kommunikation im Alltag

Regelmäßige kurze Absprachen – ob morgens vor Praxisbeginn oder zwischendurch – sorgen dafür, dass alle wissen, was ansteht. Je klarer Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Besonderheiten kommuniziert werden, desto reibungsloser läuft der Tag.

Feste Aufgabenverteilung – aber flexibel bleiben

Wenn jeder weiß, wofür er zuständig ist, gibt das Sicherheit und Struktur. Gleichzeitig sollte das Team flexibel einspringen können, wenn es an einer Stelle hakt. Das stärkt das Wir-Gefühl.

Regelmäßige Teambesprechungen

Kurze, strukturierte Teamsitzungen ermöglichen es, Probleme anzusprechen, Verbesserungen zu planen und Abläufe zu optimieren. Wichtig ist eine offene, lösungsorientierte Gesprächskultur.

Gemeinsame Fortbildungen und Schulungen

Ob Datenschutz, Hygiene oder Praxisorganisation – Weiterbildung schweißt zusammen. Wer gemeinsam Neues lernt, schafft ein einheitliches Verständnis und verbessert die Zusammenarbeit nachhaltig.

Richtig kooperieren

Dürfen Vertragsärzte für eine Beratungsleistung im Krankenhaus eine Vergütung erhalten? Ist es erlaubt, dass eine Pharmafirma die Reisekosten zu einer wissenschaftlichen Tagung finanziert? Welche rechtlichen Risiken birgt die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen?

Für die Zusammenarbeit von Vertragsärzten miteinander sowie mit Krankenhäusern, Anbietern von Heil- und Hilfsmitteln oder der Pharmaindustrie gibt es klare Regeln: Das ärztliche Berufsrecht, das Sozialrecht und auch das Strafrecht enthalten eine Vielzahl von Vorgaben. Bei einem Verstoß drohen Sanktionen bis hin zum Entzug der Zulassung. Durch das Anti-Korruptionsgesetz, das 2016 in Kraft trat, wurden die Sanktionen verschärft. Möglich sind nun auch Freiheitsstrafen, in besonders schweren Fällen von bis zu fünf Jahren.

Doch wie weit darf die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, Hilfsmittelanbietern oder Pharmafirmen gehen, um nicht in den Verdacht der Korruption zu geraten? Die wichtigsten Grundregeln und Rechtsvorschriften:

Grundregeln

Ist die Zusammenarbeit zulässig oder unzulässig?

Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Durch das Anti-Korruptionsgesetz sind Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch verankert. Die Paragrafen 299a und 299b Strafgesetzbuch sind am 4. Juni 2016 in Kraft getreten. Bei Verstößen drohen Geld- und Freiheitsstrafen.

Jeder Angehörige eines Heilberufs kann seitdem bestraft werden, wenn er einen Vorteil annimmt oder selbst fordert, wenn er bei der Verordnung, dem Bezug oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt.

Neben dem Anti-Korruptionsgesetz gibt es weitere Rechtsvorschriften, die Ärztinnen und Ärzte bei der Zusammenarbeit mit Kollegen oder Vertretern anderer Gesundheitsberufe beachten müssen. Sowohl im Berufsrecht als auch im Sozialrecht ist vorgeschrieben, was zulässig und was unzulässig ist. Auch hier drohen bei einem Verstoß Sanktionen, zum Beispiel der Zulassungsentzug.

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