Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)
Zusammenfassung
Mit der Einführung von Belästigungsverboten in die Paragrafen 8 und 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) sollen Schwangere und Personal in Beratungsstellen und ärztlichen Einrichtungen geschützt werden und ein rechtssicherer Umgang mit sogenannten Gehsteigbelästigungen und Behinderungen sichergestellt werden. Um die Versorgungssituation bei Schwangerschaftsabbrüchen besser darstellen zu können, werden neue Meldepflichten für Gesundheitsbehörden und Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) eingeführt und kleinräumige Analysen durch das statistische Bundesamt ermöglicht.