Telemonitoring Herzinsuffizienz
Beim Telemonitoring werden medizinische Patientendaten an ein telemedizinisches Zentrum übermittelt, dort fachlich bewertet und bei Bedarf an den Arzt weitergeleitet, der primär für die Behandlung zuständig ist. Auf diese Weise soll bei erkennbaren Abweichungen von vorab definierten Grenzwerten durch ein möglichst zeitnahes Eingreifen eine Verschlechterung der Erkrankung, zum Beispiel mit drohender stationärer Behandlungsnotwendigkeit, verhindert werden.
Für die Umsetzung des Telemonitorings werden entweder kardiale Aggregate (implantable cardioverter defibrillator, ICD; cardiac resynchronization therapy pacemaker, CRT-P; cardiac resynchronization therapy with defibrillation, CRT-D) oder externe Messgeräte verwendet.
Anforderungen
Abrechnung und Vergütung
Für die Abrechnung stehen folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Primär behandelnde Ärztinnen und Ärzte
| GOP | Beschreibung | Bewertung |
|---|---|---|
| 03325, 04325 und 13578 | Indikationsstellung inklusive Aufklärung einer Patientin/eines Patienten | 65 Punkte (je vollendete 5 Minuten, 3x im Krankheitsfall) |
| 03326, 04326 und 13579 | Zusatzpauschale für die Betreuung einer Patientin/eines Patienten | 128 Punkte (1x im Behandlungsfall) |
Hinweis: Die GOP wurden in die folgenden EBM-Abschnitte aufgenommen: 3.2.3 hausärztliche Versorgung, 4.3.2 Kinder- und Jugendmedizin, 13.3.5 Kardiologie (diese Leistungen können auch Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt sowie für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie oder Pneumologie abrechnen).
Telemedizinisches Zentrum
| GOP | Beschreibung | Bewertung |
|---|---|---|
| 13583 | Anleitung und Aufklärung | 95 Punkte (1x im Krankheitsfall) |
| 13584 | Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat | 1.100 Punkte (1x im Behandlungsfall) |
| 13586 | Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte | 2.100 Punkte (1x im Behandlungsfall) |
| 13585 und 13587 | Zuschlag zur GOP 13584 und zur GOP 13586 für das intensivierte Telemonitoring | 235 Punkte (1x im Behandlungsfall) |
| 40910 | Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung mit externen Messgeräten | 68,00 Euro (1x im Behandlungsfall) |
| 40909 | Kostenpauschale für einen erforderlichen Transmitter (Gerätekosten sowie sämtliche bei der Nutzung anfallende Kosten) im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen nach den GOP 04414, 04416, 13574, 13576 oder 13584 | 396,67 Euro (1x im Krankheitsfall) |
Hinweis: Die TMZ-Leistungen können nur von Kardiologinnen und Kardiologen mit einer Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz abgerechnet werden.
Jahresstatistik
Zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz müssen Kardiologinnen und Kardiologen eines TMZ eine Jahresstatistik erstellen und jeweils bis zum 30. April des Folgejahres elektronisch an ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) übermitteln.
Die Verpflichtung zur Dokumentation von Daten für die Jahresstatistik sowie die konkreten Details regelt die Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz. Die TMZ müssen ihre Monitoring-Daten so erfassen, dass daraus getrennte Teilauswertungen für die folgenden vier Bereiche erstellt werden können:
- Telemonitoring mit Implantaten
- Telemonitoring mit externen Geräten
- Normales Telemonitoring
- Intensiviertes Telemonitoring
Die KBV erstellt aus den Daten einen bundesweiten Jahresbericht. Auch die TMZ erhalten von ihrer KV einen Bericht, der ihnen einen Vergleich mit anderen TMZ ermöglicht.