Praxisnachricht
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Mutterschutz nach einer Fehlgeburt – Ärztliche Bescheinigung erforderlich

Frauen steht ab sofort nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist zum 1. Juni in Kraft getreten. Ärzte füllen hierfür ein Formular aus, das auf der Website der KBV heruntergeladen werden kann oder bei der Krankenkasse erhältlich ist.

Durch die Neuregelung sollen Frauen die Möglichkeit erhalten, sich von körperlichen und seelischen Belastungen einer Fehlgeburt zu erholen. Dabei gilt: Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten war, desto länger ist der Mutterschutz.

Betroffene Frauen können selbst entscheiden, ob sie die gesamte Schutzzeit in Anspruch nehmen oder ihre Arbeit bereits früher wieder aufnehmen. Für die Zeit des Mutterschutzes haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Übergangsregelung für ärztliche Bescheinigung

Für den Mutterschutz bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Ärztinnen und Ärzte verwenden hierfür das Formular „Bescheinigung einer Fehlgeburt“.

Das Formular gilt übergangsweise bis zum 31. Dezember. Ab dem nächsten Jahr verwenden Ärztinnen und Ärzte dann das Muster 9 (Bescheinigung einer Frühgeburt oder Behinderung des Kindes), das bis dahin entsprechend angepasst wird.

Mutterschutz nach Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche

Ab wann besteht Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?

Seit dem 1. Juni 2025 besteht bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ein gestaffelter Anspruch auf Mutterschutz:

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen

Wie wird die Schwangerschaftswoche für den Mutterschutz berechnet?

Die Berechnung erfolgt post menstruationem – also ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung. Dies entspricht der üblichen medizinischen Praxis und der Grundlage für mutterschutzrechtliche Regelungen.

Welcher Zeitpunkt gilt als maßgeblich für die Feststellung einer Fehlgeburt?

Entscheidend ist nicht der Diagnosezeitpunkt (z.B. bei missed abortion), sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib – entweder: durch spontanen Abgang, medikamentösen Abbruch oder operative Beendigung.

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