Langfristiger Heilmittelbedarf ab Juli auch bei periodischer Lähmung
Für Betroffene bedeutet dies, dass eine kontinuierliche Behandlung möglich wird, weil Verordnungen für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen ausgestellt werden können. Dadurch werden weniger Terminabstimmungen mit der verordnenden Praxis nötig, um ausschließlich weitere Verordnungen auszustellen. Und auch weniger Rezeptgebühren für Patienten (10 Euro pro Verordnung), da mehr Behandlungseinheiten auf einer Verordnung angegeben werden können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte nach einem Hinweis von einer Patientenorganisation die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf ergänzt. Der Beschluss, die seltene genetische Erkrankung G72.3 Periodische Lähmung in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie aufzunehmen, wurde bereits im Februar gefasst.
Langfristiger Bedarf an Heilmitteln
Ärztliche Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Bei welchen Erkrankungen ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht, legt der G-BA fest. Er nimmt die entsprechenden Diagnosen in eine Liste auf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie). Bei diesen Diagnosen ist kein Antrags- und Genehmigungsverfahren der Krankenkasse erforderlich.
Ist eine Erkrankung nicht auf der Diagnoseliste enthalten, können Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen individuellen Antrag stellen. Für die Genehmigung ist maßgeblich, dass die schweren dauerhaften funktionellen und/oder strukturellen Schädigungen mit denen der Diagnoseliste vergleichbar sind. Der G-BA stellt eine Patienteninformation zur Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs bereit.