Praxisnachricht
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Lymphome und Stammzelltransplantation: G-BA passt ASV-Appendizes an

Hämatoonkologen können in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung weitere Leistungen abrechnen, wenn sie Patienten mit Lymphomen oder nach einer Stammzelltransplantation behandeln. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss heute beschlossen und die Appendizes der neuen ASV-Anlagen angepasst.

Die Behandlung von Patienten mit Lymphomen oder nach einer Stammzelltransplantation in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) ist noch ganz neu. Interessierte Ärztinnen und Ärzte können erst seit dem 26. Juni ihre Teilnahme als ASV-Team bei den erweiterten Landesausschüssen anzeigen und nach Erhalt der Berechtigung mit der Behandlung beginnen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jetzt nachträglich einige Leistungen ebenfalls den Hämatoonkologen im ASV-Kernteam zugeordnet, da sie diese häufig selbst durchführen. Es geht um Gebührenordnungspositionen (GOP) der EBM-Abschnitte 19.4 (Invitrodiagnostik tumorgenetischer Veränderungen) und 32.3 (Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen, molekulargenetische und molekularpathologische Untersuchungen).

Weitere Leistungen aufgenommen

Darüber hinaus wurden in den Appendix der ASV-Anlage Stammzelltransplantation weitere pathologische und labormedizinische Leistungen zur Beurteilung des Therapieerfolges und der Diagnostik einer Transplantatabstoßung oder eines Rezidivs aufgenommen.

Die GOP 19435, 19439, 19451, 19452, 19453 sowie 32161, 32164 und 32165 können von Hämatoonkologen des Kernteams und kapitelspezifisch von hinzuzuziehenden Pathologen beziehungsweise Laboratoriumsmedizinern und Mikrobiologen berechnet werden.

Ministerium prüft Beschluss

Das Bundesministerium für Gesundheit prüft den Beschluss innerhalb von zwei Monaten. Wird er nicht beanstandet, tritt er einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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