• Top-Thema
  • Praxisnachricht
  • Aktualisierungsdatum:
  • ePA-Serie

Neue Serie „Alles nur eine Frage“: Welche Dokumente stellen Praxen in die ePA ein?

Ab Oktober beginnt die Nutzungspflicht der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, für Praxen. Bis dahin gilt es die Zeit zu nutzen und sich mit der ePA auseinanderzusetzen. Dazu greifen die PraxisNachrichten in der neuen Serie „Alles nur eine Frage“ ab sofort wöchentlich jeweils eine Frage zur elektronischen Patientenakte auf und geben Antwort. Dieses Mal geht es um die Dokumente, die Praxen in die ePA einstellen.

Generell gilt: In die elektronische Patientenakte gehört das, was Ärzte und Psychotherapeuten heute schon Kolleginnen und Kollegen als Arztbrief oder anderes Dokument berichten und was für die weitere und künftige Behandlung des Patienten von Interesse sein kann. Das kann zum Beispiel der Befundbericht nach einer ambulanten Operation oder einer Koloskopie sein.

Dabei muss nicht jede Erkrankung, jeder Patientenkontakt oder jede Untersuchung in der ePA festgehalten werden. Dafür ist die Behandlungsdokumentation da, die Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin in ihrem Praxisverwaltungssystem führen.

Befundberichte, Arztbriefe etc.

Der Gesetzgeber hat folgende Dokumente vorgegeben, die Praxen in die ePA einstellen müssen: Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, Befunddaten aus bildgebender Diagnostik, Laborbefunde und elektronische Arztbriefe. Sollte eine Praxis die Frage beschäftigen, was genau unter einem Befundbericht zu verstehen ist, kann auf eine Klarstellung der KBV zurückgegriffen werden.

Patienten haben außerdem Anspruch darauf, dass der Arzt oder Psychotherapeut auf ihren Wunsch hin ihre ePA mit weiteren Daten befüllt, die für ihre Behandlung relevant sind. Das Spektrum, das der Gesetzgeber vorsieht, ist breit: Es reicht von Befunddaten und Diagnosen über Daten aus Disease-Management-Programmen, Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen bis hin zu eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie). Auch Kopien der Behandlungsdokumentation des Arztes oder Psychotherapeuten zählen dazu.

Voraussetzungen für Befüllungspflicht

In beiden Fällen gilt: Ärzte oder Psychotherapeuten müssen die geforderten Dokumente und Daten nur einstellen, wenn sie diese selbst erhoben haben, wenn die Daten aus der aktuellen Behandlung stammen sowie in elektronischer Form vorliegen und wenn der Patient nicht gegen das Einstellen widersprochen hat.

Mit Daten aus der „aktuellen Behandlung“ ist die Behandlung im Rahmen der jeweils stattfindenden Arzttermine oder Psychotherapiesitzungen gemeint. Praxen dürfen mit Zustimmung der Patienten selbstverständlich auch Daten aus früheren Behandlungen einstellen. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet.

Ebenso müssen Praxen keine Informationen in Papierform einpflegen, zum Beispiel ältere Arztbriefe und Befunde. Die Krankenkassen sind verpflichtet, auf Wunsch eines Versicherten zweimal innerhalb von 24 Monaten jeweils bis zu zehn Dokumente zu digitalisieren und einzustellen. Aber auch Versicherte selbst können Arztbriefe, Befunde etc. einscannen oder abfotografieren und mit der ePA-App in ihrer Akte speichern.

Das richtige Dateiformat

Praxen können aktuell ausschließlich PDF-Dokumente im sichereren Format PDF/A einstellen. Liegt das Dokument nicht als PDF/A vor, sind Praxen nicht verpflichtet, es umzuwandeln, um es hochladen zu können.

Diese Daten kommen in die ePA

Gesetzliche Pflicht, sofern Patienten nicht widersprochen haben

  • Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
  • eigene Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Laborbefunde
  • eArztbriefe

Auf Wunsch des Patienten

Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, dass die Praxen ihre ePA auf Nachfrage mit weiteren Daten befüllen. Gesetzlich festgelegt sind unter anderem:

  • Daten aus Disease-Management-Programmen
  • eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
  • Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
  • Kopie der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation

Empfehlungen für eine sinnvolle Befüllung

  • Eingestellt werden Daten und Dokumente, die für Kolleginnen und Kollegen bei der Mit- und Weiterbehandlung einer Patientin oder eines Patienten von Interesse sein können
  • Keine Verdachtsdiagnosen, keine differenzialdiagnostischen Abklärungen und keine vorläufigen Diagnosen
  • Keine Notizen, die der persönlichen ärztlichen oder psychotherapeutischen Bewertung, als Gedächtnisstütze oder einer Verlaufsdokumentation dienen
  • Weitere Dokumente und Daten folgen nach und nach: unter anderem der elektronische Medikationsplan und Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (Allergien, Körpergewicht des Patienten)
info

Weitere Informationen

link-allgemein
Titelbild PraxisWissen ePA
  • Top-Thema
  • Publikation
  • Aktualisierungsdatum:
  • PraxisWissen
Bild Infoblatt "Die elektronische Patientenakte in der Praxis - im täglichen Gebrauch"
Poster ePA: Diese daten stellt unsere Praxis ein
Publikation
  • Aktualisierungsdatum:
  • Poster

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter