• Top-Thema
  • Praxisnachricht
  • Aktualisierungsdatum:
  • ePA-Serie

„Alles nur eine Frage“: Worüber informieren Praxen ihre Patienten?

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherte über die elektronische Patientenakte zu informieren. Praxen hingegen haben die Aufgabe, auf das Einstellen von Daten hinzuweisen. In der Serie „Alles nur eine Frage“ erläutern die PraxisNachrichten, was das konkret bedeutet und was bei hochsensiblen Daten zu beachten ist.

Ärzte und Psychotherapeuten müssen weder ihren Patienten die elektronische Patientenakte (ePA) erklären, noch müssen sie darüber informieren, dass sie zum Beispiel einen Arztbrief aus der ePA herunterladen und in ihre Behandlungsdokumentation ablegen. Ihre Informationspflichten betreffen ausschließlich das Einstellen von Daten und Dokumenten in die ePA. 

Dazu gehört, dass Praxen ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, welche Daten sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in die ePA übermitteln, zum Beispiel Befundberichte und Arztbriefe aus der aktuellen Behandlung. Dies kann mündlich oder per Aushang erfolgen. Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, in der Praxis dem Einstellen von Dokumenten mündlich zu widersprechen. Machen sie das, protokollieren Ärzte und Psychotherapeuten dies in ihrer Behandlungsdokumentation.

Es ist außerdem Aufgabe der Praxis, die Patientinnen und Patienten darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch auf die Befüllung der Akte mit weiteren Daten haben, die durch die Praxis in der aktuellen Behandlung erhoben wurden und in elektronischer Form vorliegen, zum Beispiel eine Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wird dies gewünscht, protokollieren Ärzte und Psychotherapeuten dies in ihrer Behandlungsdokumentation.

Hinweis auf Recht zum Widerspruch 

Besondere Informationspflichten haben Ärzte und Psychotherapeuten gegenüber Patienten mit Erkrankungen, bei denen ein Risiko von Diskriminierung oder Stigmatisierung bei Bekanntwerden der Erkrankung besteht. Dies gilt laut Gesetz insbesondere für sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche. In diesen Fällen besteht für Ärzte und Psychotherapeuten die Pflicht, explizit auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Ein möglicher Widerspruch ist in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.

Einwilligung bei genetischen Untersuchungen 

Höhere Anforderungen gelten für genetische Untersuchungen oder Analysen nach dem Gendiagnostikgesetz. Hier reicht eine Information allein nicht aus. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Ergebnisse nur in die ePA einstellen, wenn der Patient explizit einwilligt. Die Einwilligung muss schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen und in der Behandlungsdokumentation abgelegt werden. 

Informationen für Patienten

Die KBV stellt den Praxen für solche Fälle ein Muster für eine Einwilligung zur Verfügung. Sie bietet außerdem ein Poster, mit dem Praxen ihre Patientinnen und Patienten per Aushang (alternativ zur mündlichen Information) über das Einstellen von Daten informieren können. Beide Dokumente stehen online zum Herunterladen und Ausdrucken bereit. 

Poster ePA: Diese daten stellt unsere Praxis ein
Publikation
  • Aktualisierungsdatum:
  • Poster
Poster ePA: Unsere Praxis steht demnächst für Sie bereit
Publikation
  • Aktualisierungsdatum:
  • Poster
link-allgemein

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter