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„Alles nur eine Frage“: Wie ist die Erstbefüllung der ePA vergütet?

Für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte erhalten Praxen rund elf Euro. Doch welche Leistungen umfasst die Erstbefüllung eigentlich genau und wann dürfen Praxen sie abrechnen? Das erläutern die PraxisNachrichten diesmal in der Serie „Alles nur eine Frage“.

Dass es eine separate Vergütung für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) gibt, ist eine gesetzliche Vorgabe. Dabei darf eine Erstbefüllung sektorenübergreifend je Patient nur einmalig erfolgen und abgerechnet werden.

Das heißt: Praxen können die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 (89 Punkte / 11,03 Euro) nur berechnen, wenn zum Zeitpunkt der Befüllung noch kein Arzt, Psychotherapeut, Zahnarzt oder Krankenhaus einen Befundbericht oder ein anderes Dokument in die ePA eingestellt hat. Eventuell vorhandene Inhalte der Medikationsliste sind für die Erstbefüllung unerheblich – ebenso die Abrechnungsdaten, die die Krankenkassen automatisch einstellen. Auch können sich in der Akte bereits ältere Befunde befinden, die der Patient selbst hochgeladen hat.

Aktive Befüllung notwendig

Die ePA-Erstbefüllung umfasst medizinische Daten, die der Arzt oder Psychotherapeut im aktuellen Behandlungskontext erhoben hat, bei einer gastroenterologischen Praxis kann dies zum Beispiel der Befundbericht nach einer Koloskopie sein.

Dabei müssen die Dokumente durch den Arzt, Psychotherapeuten oder deren Praxismitarbeitenden aktiv hochgeladen werden. Das Ausstellen eines elektronischen Rezepts, aus dem die Daten automatisiert in die Medikationsliste der ePA übermittelt werden, reicht nicht aus, um die Erstbefüllungspauschale zu berechnen.

Diese Leistungen können Praxen für die ePA abrechnen

Erstbefüllung: GOP 01648 (89 Punkte / 11,03 Euro)

  • Nur berechnungsfähig, wenn noch kein Arzt, Psychotherapeut, Zahnarzt oder Krankenhaus ein Dokument aus dem aktuellen Behandlungskontext eingestellt hat; Inhalte der elektronischen Medikationsliste zählen nicht dazu
  • Sektorenübergreifend einmalig je Patientin / Patient berechnungsfähig

Weitere Befüllung: GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro)

  • Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, zu den GOP 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur GOP 30700 (Schmerztherapie) sowie zu den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen)
  • einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig

Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (auch nicht per Video): GOP 01431 (3 Punkte / 37 Cent)  

  • Zuschlag zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus- und fachärztliche Bereitschaftspauschale) oder 01820 (z. B. Rezepte und Überweisungen)
  • bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig, jedoch nicht mehrmals am Behandlungstag und nur, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder andere Leistungen abgerechnet werden

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

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Smartphone mit Bild zur elektronischen Patientenakte wird von einer Hand in eine andere gereicht.
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