Praxisnachricht
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ASV-Leistungen an den EBM angepasst

Für mehrere ASV-Erkrankungen hat der ergänzte Bewertungsausschuss die Übersichten mit den abrechnungsfähigen Leistungen aktualisiert. Damit ist das neue Verfahren gestartet, mit dem EBM-Änderungen deutlich schneller als bisher in die ambulante spezialfachärztliche Versorgung übertragen werden können.

Dieses sieht vor, dass der ergänzte Bewertungsausschuss EBM-Änderungen eher umsetzen kann, sofern sich dadurch nicht der Behandlungsumfang ändert. Den Behandlungsumfang für die jeweilige ASV-Indikation legt weiterhin der Gemeinsame Bundesauschuss fest.

Das wurde aktualisiert

Neu sind verschiedene Leistungen zur Nachbeobachtung. Dazu gehören die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01501 bis 01503, die Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit der Lumbalpunktion und der Angiokardiographie abrechnen können. Weiterhin wurden die GOP 01500 und 01502 für die Nachbeobachtung nach Aszites-Entlastungspunktionen für mehrere ASV-Indikationen in die Übersichten der abrechnungsfähigen Leistungen aufgenommen.

Ebenso ist die GOP 34290 Angiokardiographie mit den dazugehörigen Nachbeobachtungsleistungen (GOP 01501 und 01503) für fünf weitere ASV-Erkrankungen berechnungsfähig.

Bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen können ASV-Teams jetzt zudem die Zusatzpauschale GOP 02345 für die Gabe von Tofersen (Qalsody®) abrechnen.

Die Anpassungen gelten rückwirkend ab 1. April beziehungsweise 1. Juli.

ASV-Abrechnungsgrundlage

Die jeweils aktuelle Abrechnungsgrundlage für die ASV stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) für die einzelnen ASV-Krankheiten online bereit.

In den Übersichten „Abrechnungsfähige Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung“ des InBA finden Ärztinnen und Ärzte alle Leistungen, die sie in der ASV abrechnen können.

In den Excel-Tabellen lassen sich die Leistungen nach Fachgruppen sortieren und Änderungen zu Vorversionen anzeigen. So können Ärztinnen und Ärzte auf einen Blick sehen, welche Leistungen ihre Fachgruppe in der ASV abrechnen darf. Die Tabellen bilden den aktuellen Stand ab und sollten die Abrechnungsgrundlage in der Praxis sein.

Systematik

  • Abschnitt 1 führt alle Leistungen für die jeweilige ASV-Erkrankung auf, die auch im EBM stehen.
  • Abschnitt 2 führt neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen.

Die Zuordnung ist relevant für die Abrechnung und Vergütung der Leistungen.

G-BA legt Leistungsumfang fest

Welche Leistungen Ärztinnen und Ärzte in der ASV abrechnen können, legt primär der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für jede Erkrankung im sogenannten Appendix in der jeweiligen Anlage zur ASV-Richtlinie fest, wenn er diese neu beschließt. Dieser Appendix wird dann durch die Übersicht des InBA abgelöst. Jede inhaltliche Änderung des Leistungsumfangs muss der G-BA beschließen, hierfür ist ein halbjährliches Verfahren vorgesehen.

Regelmäßige Anpassung an den EBM durch den ergBA

Der ergänzte Bewertungsausschuss (ergBA) setzt EBM-Änderungen kontinuierlich für die ASV um – sofern sie den Behandlungsumfang nicht betreffen.

Bei EBM-Anpassungen mit neuen Gebührenordnungspositionen, die den Inhalt von bestehenden ASV-Leistungen ganz oder teilweise ersetzen, kann der ergBA die Übersichten der abrechnungsfähigen Leistungen entsprechend ändern.

Entfallen Gebührenordnungspositionen im EBM, die zum Behandlungsumfang in der ASV gehören, durch einen Beschluss des Bewertungsausschusses, können diese in der ASV vorerst nach der bis zur Streichung gültigen regionalen Euro-Gebührenordnung weiter abgerechnet werden; der G-BA hat zu entscheiden, ob die Leistung final aus dem Behandlungsumfang entfernt wird.

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