Praxisnachricht
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Frist für besonderen Verordnungsbedarf bei Lipödem um zwei Jahre verlängert

Die Anerkennung von Lipödemen im Stadium I bis III als besonderer Verordnungsbedarf wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Damit werden die Kosten für Heilmittelverordnungen bei dieser Erkrankung weiterhin nicht bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen angerechnet.

Vor dem Hintergrund der Erprobungsstudie „LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“ hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Fettabsaugung im Juli als reguläre Behandlungsmethode für Patientinnen mit Lipödem (Stadium I bis III) anerkannt. Die Fettabsaugung setzt eine sechsmonatige konservative Therapie voraus und erfordert gegebenenfalls eine entsprechende Nachbehandlung. 

Da sich aus der der Erprobungsstudie möglicherweise noch weitere Erkenntnisse ableiten lassen könnten, haben KBV und GKV-Spitzenverband die ursprünglich bis Ende dieses Jahres laufende Frist vorerst nur um zwei Jahre verlängert. Die KBV hat die Diagnoseliste entsprechend angepasst. 

Besonderer Verordnungsbedarf

Lipödem, Multiple Sklerose, Hüftgelenk- und Kniegelenkprothese oder Rückenmarksverletzungen erfordern eine intensive Heilmittelbehandlung. Alle Erkrankungen, bei denen ein besonderer Verordnungsbedarf vorliegt, definieren KBV und GKV-Spitzenverband in einer Diagnoseliste. Die Verordnungskosten bei diesen Erkrankungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem ärztlichen Verordnungsvolumen herausgerechnet.

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