Neue Kostenpauschale für subkutane medikamentöse Tumortherapie
Die neue Kostenpauschale 86522 für die subkutane medikamentöse Tumortherapie wird zum 1. Januar 2026 eingeführt. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben festgelegt, dass die neue Kostenpauschale einen Gebührenwert in Höhe von 70 Prozent der Kostenpauschale 86516 für die intravasale medikamentöse Tumortherapie hat.
Der konkrete regionale Gebührenwert in Euro für die neue Kostenpauschale 86522 wird durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ermittelt (Anhang 2 Teil B der Onkologie-Vereinbarung).
Einmal im Behandlungsfall
Ärzte können die neue Kostenpauschale einmal im Behandlungsfall bei der Verabreichung von mindestens einem subkutan applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L01-Antineoplastische Mittel abrechnen. Ausgenommen sind Medikamente der ATC-Klassen L01CH-Homöopathische und anthroposophische Mittel und L01CP-Pflanzliche Mittel.
Die Kostenpauschale 86522 für die subkutane medikamentöse Tumortherapie wird so wie die Kostenpauschalen für die intravasale (86516) beziehungsweise orale (86520) medikamentöse Tumortherapie als Zuschlag berechnet – entweder in Verbindung mit der Kostenpauschale 86510 für die Behandlung florider Hämoblastosen oder in Verbindung mit der Kostenpauschale 86512 für die Behandlung solider Tumore.
Onkologie-Vereinbarung
Die Onkologie-Vereinbarung ist eine vertragsärztliche Vereinbarung, die die qualifizierte ambulante Behandlung von krebskranken Patienten regelt (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte). Damit sollen gesetzlich Krankenversicherte auch außerhalb des Krankenhauses eine adäquate ambulante onkologische Versorgung erhalten. Dazu legt die Vereinbarung unter anderem Mindestpatientenzahlen und Qualitätsvorgaben für die Teilnahme fest.
Vertragsärzte, die die Anforderungen erfüllen, können bei ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung für die Teilnahme beantragen. Zur Erstattung des besonderen Aufwandes, der durch die onkologische Betreuung der Patienten nach Maßgabe der Onkologie-Vereinbarung anfällt, gibt es Kostenpauschalen. Damit werden dem onkologisch qualifizierten Arzt zusätzliche Kosten erstattet. Näheres ist in Anhang 2 Teil A der Onkologie-Vereinbarung dargestellt.