Ärzte können jetzt auch Gerinnungskontrolle als Teil der häuslichen Krankenpflege verordnen
Die Gerinnungskontrolle ist bis zu einmal wöchentlich verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass die (POCT-) INR-Selbstmessung in der Häuslichkeit erforderlich ist und der Patient sie nicht mehr selbst durchführen kann.
Mit einer ärztlichen Verordnung dürfen Pflegekräfte den Gerinnungswert des Bluts ermitteln und bewerten. Dafür sollen sie auf den „International Normalized Ratio“ (INR) zurückgreifen, einem Wert für die Gerinnungsdauer des Bluts. Für die Untersuchung nutzen sie das Blutgerinnungsmessgerät (Koagulometer), auf das die Patienten gemäß Hilfsmittelverzeichnis Anspruch haben.
Außerdem Detailänderungen
Die Verordnungsfrequenz für eine digitale Enddarmausräumung wurde erhöht. Sie ist statt „bis zu 2 x wöchentlich“ jetzt „bis zu 1 x täglich“ möglich (Nummer 14 im Verzeichnis der verordnungsfähigen Leistungen). Damit werden laut dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die besonderen Anforderungen von Personen mit neurogenen Darmfunktionsstörungen besser berücksichtigt.
Außerdem hat der G-BA die „Bronchiallavage / -toilette“ aus der Leistungsnummer 6 „Absaugen“ gestrichen. Zur Begründung heißt es, dass die Bronchiallavage eine ärztliche Leistung ist und die Bronchialtoilette durch eine Pflegefachkraft bereits von der Maßnahme „Absaugen“ umfasst ist.
Klarstellungen im Leistungsverzeichnis
Bei der Leistungsnummer 16 „Infusionen i. v.“ erfolgte die Klarstellung, dass Flüssigkeitssubstitution (z.B. Glukoselösungen oder isotonische Kochsalzlösungen) sowie parenterale Ernährung in konkreten Situationen verordnungsfähig sind und durch einen Pflegedienst erbracht werden können. Zudem wurde klargestellt, dass auch Vitamine und Spurenelemente als Bestandteil der parenteralen Ernährung durch die Pflegefachkraft verabreicht werden können.
Eine weitere Klarstellung gab es bei der Leistungsnummer 26.2 „Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten“. Dort wurde im Hinblick auf Einreibungen der Haut mit ärztlich verordneten Medikamenten klarer formuliert, dass es auf den akut behandlungsbedürftigen Zustand der dermatologischen Erkrankung ankommt und nicht darauf, dass es sich um eine ausschließlich akut auftretende Erkrankung handeln muss.
Neue Leistung der häuslichen Krankenpflege
Die Gerinnungskontrolle wurde als Nummer 32 „(POCT-) INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie“ in das Verzeichnis der verordnungsfähigen Leistungen aufgenommen.
Beschreibung
Ermittlung und Bewertung des Gerinnungswertes mittels eines vorhandenen Blutgerinnungs-Messgerätes (Koagulometer) bei gesetzlich Krankenversicherten, bei denen eine Gerinnungskontrolle in der Häuslichkeit erforderlich ist.
Bis zu 1 x wöchentlich
Das muss erfüllt sein:
Der Patient muss mit einem ärztlich verordneten Blutgerinnungsmessgerät (Koagulometer) ausgestattet sein.
Der Patient kann die INR-Selbstmessung nicht selbst vornehmen oder das Messergebnis ablesen aus einem dieser Gründe:
- hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit
- starke Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten
- starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit
- starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust
Der Grund muss aus der ärztlichen Verordnung hervorgehen.