Praxisnachricht
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Außerklinische Intensivpflege darf künftig per Videosprechstunde verordnet werden

Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege künftig per Videosprechstunde verordnen. Dies gilt ausschließlich für Folgeverordnungen und setzt voraus, dass innerhalb von zwölf Monaten ein Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis oder beim Betroffenen vor Ort stattfindet, damit die Leistung von der Krankenkasse genehmigt wird. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss heute festgelegt.

Bereits jetzt dürfen Ärztinnen und Ärzte per Videosprechstunde das Potenzial für eine Entwöhnung von der außerklinischen Intensivpflege (AKI) erheben (Formular 62A). Künftig sollen sie die Leistung auch in einer Videosprechstunde verordnen dürfen. Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie angepasst. Die Neuregelung erfolgt analog zu anderen Leistungen, zum Beispiel zur häuslichen Krankenpflege.

Regelmäßiger Patientenkontakt

Der G-BA hat festgelegt, dass die AKI-Verordnung per Videosprechstunde für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten möglich ist. Ziel ist es, dass die Betroffenen nicht zu lange ohne persönlichen Kontakt in der Arztpraxis, zu Hause, im Heim oder in einer Beatmungs-WG versorgt werden. Für Ärzte zu beachten ist hierbei, dass eine Folgeverordnung für außerklinische Intensivpflege grundsätzlich immer nur für maximal sechs Monate ausgestellt werden darf (siehe Infokasten).

Neuregelung wird zunächst geprüft

Die Regelung zur Videosprechstunde wird zunächst vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Dazu hat das Ministerium zwei Monate Zeit. Sobald die Regelung in Kraft tritt, werden die PraxisNachrichten informieren.

Auf einen Blick: Außerklinische Intensivpflege

Erstverordnung

  • nicht per Videosprechstunde

Folgeverordnung

  • jeweils für bis zu sechs Monate pro Verordnungsformular (62B)
  • künftig auch per Videosprechstunde, insgesamt begrenzt auf maximal zwölf Monate
  • nach spätestens zwölf Monaten mit Folgeverordnungen per Videosprechstunde muss zwingend wieder ein Kontakt in der Arztpraxis oder dort, wo der Patient sich aufhält, stattfinden (z.B. daheim oder in einer Beatmungs-WG)

Verordnung auf Formular 62B

Ob vor Ort oder elektronisch: Die AKI-Verordnung erfolgt stets auf Formular 62B plus Behandlungsplan auf Formular 62C. Beide Formulare müssen Versicherte bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung einreichen.

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