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Telekonsilien

Um eine korrekte Diagnose zu stellen, reicht die Expertise eines einzelnen Arztes oder Psychotherapeuten manchmal nicht aus, besonders wenn bei der Erkrankung eines Patienten eine komplexe oder interdisziplinäre Behandlung erforderlich ist. In solchen Fällen kann die Beurteilung eines Kollegen oder einer Kollegin helfen. Mit Telekonsilien ist genau das möglich – zeitgleich oder zeitversetzt, aber immer digital.

Wie Ärzte und Psychotherapeuten ein Telekonsil anfordern

Bei einem Telekonsil bitten Ärzte beziehungsweise Psychotherapeuten einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen der gleichen Berufsgruppe oder eines anderen Fachgebiets in einem festgelegten digitalen Verfahren um eine konsiliarische Einschätzung. Möglich ist auch ein Videokonsilium, an dem der Patient teilnehmen kann.

Der behandelnde Arzt muss die Beauftragung des Telekonsilis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Gleiches gilt für den Konsiliararzt und für dessen Antwort.

Sichere Übertragungswege

Als Kommunikationsweg sind hierfür ausschließlich sichere elektronische Dienste wie KIM (Kommunikation im Medizinwesen) vorgesehen, oder weitere Anwendungen, die von der gematik oder der KBV bestätigt sind.

Abrechnung und Vergütung

Ärzte und Psychotherapeuten können Telekonsilien über verschiedene Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM abrechnen.

GOP Beschreibung Bewertung
01670 Einholung eines Telekonsils (Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen), zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig 110 Punkte
01671 Telekonsiliarische Beurteilung, jeweils bis zu 10 Minuten 128 Punkte
01672 Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung, je weitere vollendete 5 Minuten berechnungsfähig, maximal dreimal im Behandlungsfall 65 Punkte

Technische und fachliche Anforderungen

Um die Qualität der Daten und eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten, haben KBV und GKV-Spitzenverband technische und fachliche Anforderungen festgelegt. Die Details regeln die Telekonsilien-Vereinbarung sowie Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte.

Sonderfall radiologische Telekonsilien

Für die Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen gelten spezifische Regelungen. 

Als Kommunikationsweg sind mittlerweile ausschließlich sichere elektronische Dienste wie KIM (Kommunikation im Medizinwesen) zu nutzen. Die Übergangsregelung, nach der spezifische zertifizierte Dienste gemäß Anlage 31a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte genutzt werden konnten, da kein entsprechender Dienst in der Telematikinfrastruktur zur Verfügung stand, ist mittlerweile nicht mehr relevant.

Ärztinnen und Ärzte, die über eine entsprechende Genehmigung für Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen verfügen, können radiologische Telekonsilien wie folgt im EBM abrechnen:

GOP Beschreibung Bewertung
34800 Beauftragung einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgen- und/oder CT-Ausnahmen, einmal im Behandlungsfall 91
34810 Befundung von Röntgenaufnahmen, je Konsiliarauftrag 110
34820 Befundung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34310, 34311, 34320, 34350, 34351, je Konsiliarauftrag 276
34821 Befundung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34312, 34321, 34322, 34330, 34340 bis 34344), je Konsiliarauftrag 389

Rechtsgrundlagen

rechtsquelle

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