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Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2

Impfstoffe, Bestellung und Abrechnung

Die Impfung gegen COVID-19 gehört seit April 2023 zur Regelversorgung für gesetzlich Krankenversicherte. Der Bund stellt den Impfstoff bereit.

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Impfstoffe und Bestellung

Informieren Sie sich über die zugelassenen Impfstoffe und welche Vakzine der Bund aktuell bereitstellt, den Bestellprozess und die Lieferung des Impfstoffes.

Arztpraxen können einmal pro Woche – jeweils bis spätestens Dienstag, 12 Uhr – Impfstoff für die nächste Woche bestellen. Die Bestellung geben sie in der Apotheke auf, von der sie üblicherweise ihren Praxisbedarf beziehen.

Der Bund stellt aktuell diese Impfstoffe bereit:

  • Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer (für Personen ab 12 Jahren)
  • Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer (für Kinder 5 bis 11 Jahre)
  • Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer (für Säuglinge und Kinder von 6 Monaten bis 4 Jahren)

Impfstoffbestellung: So gehen Sie vor

Bestellung auf Formular 16

Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16). Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.

Beispiel: 60 Dosen Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 und 9 Dosen Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis LP.8.1

Hinweis: Bitte geben Sie die Anzahl der Dosen entsprechend der Vial-Größe an (beispielsweise sind in einem Vial Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer 6 Dosen enthalten).

Anlieferung des Impfstoffs

Die Anlieferung des Impfstoffs erfolgt über die Apotheke jeweils am Montag – knapp eine Woche nach der Bestellung. Die gelieferten Impfstoffe müssen bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden.

Impfzubehör

Das jeweilige Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, ggf. NaCl-Lösung) bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.

Impfstoffe: Informationen

Weitere Informationen

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eLearning-Programm

eLearning-Programm zur richtigen Lagerung

Fehler bei der Kühlung können die Wirksamkeit von Impfstoffen beeinträchtigen. Worauf es bei der Lagerung ankommt, zeigt das neue eLearning-Programm „KeepCoool“.

Die Fortbildung wurde von Wissenschaftlern des Instituts für Hausarztmedizin der Universität Bonn entwickelt und soll Praxen beim Impfstoffmanagement gerade in der Pandemie unterstützen.

Sie bietet Ärzten sowie Medizinischen Fachangestellten je nach Bedarf Basis- und Expertenwissen zur Aufbewahrung von Impfstoffen im Praxiskühlschrank.

„KeepCoool“ mit Praxishilfen zum Download

In etwa 30 Minuten werden die Teilnehmer durch fünf Module geleitet – Temperatur, Kühlschrank, Lagerung, Zuständigkeiten und Monitoring. Dabei erhalten sie unter anderem detaillierte Angaben zum täglichen Temperaturmonitoring, damit der Temperaturzielbereich von zwei bis acht Grad Celsius eingehalten wird.

Empfohlen wird auch, Verantwortliche im Praxisteam zu benennen sowie geeignete Thermometer und Kühlschränke auszuwählen.

Zudem beinhaltet das Programm Praxishilfen zum Download und ist mit einem CME-Punkt der Ärztekammer Nordrhein anerkannt.

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Impfung

Wo ist der Leistungsanspruch auf eine COVID-19-Schutzimpfung geregelt und was gilt es bei der Impfaufklärung und dem Melden von Nebenwirkungen zu beachten? Einen Überblick finden Sie hier.

Anspruch

In der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses wird der Leistungsanspruch der GKV-Versicherten auf Schutzimpfungen konkretisiert. Die SI-RL basiert auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), über deren Übernahme in die SI-RL er jeweils einen Beschluss fasst.

Geregelt ist hier unter anderem der Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf die COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfung, Impfung aufgrund beruflicher Indikation), seit diese seit 8. April 2023 Bestandteil der Regelversorgung ist.

Impfaufklärung

Die Informations- und Aufklärungspflichten sind ebenfalls in der Schutzimpfungs-Richtlinie enthalten. Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Schutzimpfung stellt das Robert Koch-Institut zur Verfügung.

Melden von Nebenwirkungen

Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:

  • Meldung an das Gesundheitsamt: Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
  • Meldung an die Arzneimittelkommission: Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter.
  • Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte Nebenwirkungen direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder an das PEI digital melden.

Abrechnung und Dokumentation

Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis der Patientinnen und Patienten.

Für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Darüber werden gleichzeitig Daten erfasst, die das Robert Koch-Institut nach dem Infektionsschutzgesetz zur Beobachtung des Impfgeschehens in Deutschland benötigt.

Diese Verknüpfung ist nicht neu: Auch bei anderen Impfungen werden mit der Abrechnung bestimmte Parameter erfasst, die die Kassenärztlichen Vereinigungen an das RKI und das Paul-Ehrlich-Institut für die Impfsurveillance weiterleiten.

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