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RSV Prophylaxe und Impfung

Zum Schutz vor dem Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV) empfiehlt die Ständige Impfkommission für alle Neugeborenen und Säuglinge eine Prophylaxe mit den monoklonalen Antikörpern Nirsevimab oder Clesrovimab. Eine Impfung wird Erwachsenen ab 75 Jahren geraten sowie Personen zwischen 60 und 74 Jahren, die an einer schweren Form einer Grunderkrankung leiden und/oder in einer Pflegeeinrichtung leben. Hierfür stehen aktuell zwei proteinbasierte sowie ein mRNA-basierter Impfstoff zur Verfügung.

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Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) haben das Ziel, schwere RSV-bedingte Atemwegserkrankungen und dadurch verursachte Krankenhauseinweisungen und Todesfälle zu verhindern. Bei Säuglingen sind RSV-Infektionen die häufigste Ursache für einen Krankenhausaufenthalt in Deutschland. Besonders in den ersten sechs Lebensmonaten ist das Risiko für einen schweren Verlauf sehr hoch.

Empfehlungen der STIKO

Leistungsanspruch

RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab oder Clesrovimab bei Neugeborenen und Säuglingen

Die RSV-Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern zulasten der gesetzlichen Krankenkassen war zunächst nur für Kinder bis zum Alter von 24 Monaten möglich, die ein hohes Risiko für schwere Infektionsverläufe aufwiesen. Details sind in einem Therapiehinweis des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.

Mit einer Rechtsverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium 2024 den Leistungsanspruch auf alle Neugeborenen und Säuglinge ausgeweitet – zunächst beschränkt auf den Wirkstoff Nirsevimab. Im Herbst 2026 wurde dann auch der neu verfügbare Antikörper Clesrovimab in die Verordnung aufgenommen.

RSV-Impfung bei Erwachsenen ab 60 Jahren

Damit die RSV-Impfung bei Erwachsenen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird, hat der Gemeinsame Bundesausschuss 2024 die Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst.

Abrechnung und Vergütung

Die Abrechnung der RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab oder Clesrovimab erfolgt bei Neugeborenen und Säuglingen über folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM:

Hinweis zur GOP 01943

Die GOP 01943 (32 Punkte) für die Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion kann seit 16. September 2026 nicht mehr abgerechnet werden.

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