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RSV RSV-Prophylaxe und RSV-Impfung

Zum Schutz vor dem Respiratorischen Synzytial-Virus, kurz RSV, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) für alle Neugeborenen und Säuglinge eine prophylaktische Gabe des monoklonalen Antikörpers Nirsevimab. Erwachsene über 75 Jahre und Personen zwischen 60 und 74 Jahren, die an einer schweren Form einer Grunderkrankung leiden und/oder in einer Pflegeeinrichtung leben, sollten sich gegen das RSV impfen lassen. Hierfür stehen aktuell zwei proteinbasierte Impfstoffe sowie ein mRNA-basierter Impfstoff zur Verfügung.

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Dadurch sollen RSV-bedingte Atemwegserkrankungen und durch sie verursachte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle reduziert werden. Bei Säuglingen beispielsweise sind RSV-Infektionen die häufigste Ursache für Krankenhauseinweisungen in Deutschland. In den ersten sechs Lebensmonaten ist das Risiko, schwer an RSV zu erkranken, besonders hoch.

Empfehlungen der STIKO

Leistungsanspruch

RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen

Antikörper zur RSV-Prophylaxe konnten bislang nur bei Kindern mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe zulasten der Krankenkassen verordnet werden. Diese Fälle sind in einem Therapiehinweis in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Dazu zählen beispielsweise Frühgeborene sowie Säuglinge, die bestimmte Arten von Herzfehlern haben.

Mit der Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren hat das Bundesgesundheitsministerium den Leistungsanspruch auf eine RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab auf alle Neugeborenen und Säuglinge ausgeweitet.

RSV-Impfung bei Erwachsenen ab 60 Jahren

Damit die RSV-Impfung bei Erwachsenen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird, hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst.

Abrechnung und Vergütung

Für die Aufklärung, Beratung und Injektion von Nirsevimab gibt es inklusive eines Zuschlags rund 13 Euro. Hierzu wurden die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 01941, 01942 und 01943 eingeführt.

Kinder- und Jugendmediziner sowie Hausärzte dürfen die neuen Leistungen bei Neugeborenen und Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abrechnen, sofern noch keine RSV-Prophylaxe nach der Geburt im Krankenhaus oder durch einen anderen Vertragsarzt durchgeführt wurde. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär, die Leistungen werden also in voller Höhe vergütet.