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RSV Prophylaxe und Impfung

Zum Schutz vor dem Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV) empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) für alle Neugeborenen und Säuglinge eine prophylaktische Gabe des monoklonalen Antikörpers Nirsevimab. Erwachsene über 75 Jahre und Personen zwischen 60 und 74 Jahren, die an einer schweren Form einer Grunderkrankung leiden und/oder in einer Pflegeeinrichtung leben, sollten sich gegen das RSV impfen lassen. Hierfür stehen aktuell zwei proteinbasierte Impfstoffe sowie ein mRNA-basierter Impfstoff zur Verfügung.

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Ziel ist es, RSV-bedingte Atemwegserkrankungen und durch sie verursachte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zu reduzieren. Bei Säuglingen beispielsweise sind RSV-Infektionen die häufigste Ursache für Krankenhauseinweisungen in Deutschland. In den ersten sechs Lebensmonaten ist das Risiko, schwer an RSV zu erkranken, besonders hoch.

Empfehlungen der STIKO

Leistungsanspruch

RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen

Antikörper zur RSV-Prophylaxe konnten bislang nur bei Kindern mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe zulasten der Krankenkassen verordnet werden. Diese Fälle sind in einem Therapiehinweis in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Dazu zählen beispielsweise Frühgeborene sowie Säuglinge, die bestimmte Arten von Herzfehlern haben.

Mit der Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren hat das Bundesgesundheitsministerium den Leistungsanspruch auf eine RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab auf alle Neugeborenen und Säuglinge ausgeweitet.

RSV-Impfung bei Erwachsenen ab 60 Jahren

Damit die RSV-Impfung bei Erwachsenen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird, hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst.

Abrechnung und Vergütung

Für die RSV-Prophylaxe von Neugeborenen und Säuglingen mit Nirsevimab stehen im EBM diese Gebührenordnungspositionen (GOP) bereit:

Hinweis zur GOP 01943

Die GOP 01943 (32 Punkte) für die Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion kann seit 16. September 2026 nicht mehr abgerechnet werden.

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