RSV Prophylaxe und Impfung
Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) haben das Ziel, schwere RSV-bedingte Atemwegserkrankungen und dadurch verursachte Krankenhauseinweisungen und Todesfälle zu verhindern. Bei Säuglingen sind RSV-Infektionen die häufigste Ursache für einen Krankenhausaufenthalt in Deutschland. Besonders in den ersten sechs Lebensmonaten ist das Risiko für einen schweren Verlauf sehr hoch.
Empfehlungen der STIKO
Leistungsanspruch
RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab oder Clesrovimab bei Neugeborenen und Säuglingen
Die RSV-Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern zulasten der gesetzlichen Krankenkassen war zunächst nur für Kinder bis zum Alter von 24 Monaten möglich, die ein hohes Risiko für schwere Infektionsverläufe aufwiesen. Details sind in einem Therapiehinweis des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.
Mit einer Rechtsverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium 2024 den Leistungsanspruch auf alle Neugeborenen und Säuglinge ausgeweitet – zunächst beschränkt auf den Wirkstoff Nirsevimab. Im Herbst 2026 wurde dann auch der neu verfügbare Antikörper Clesrovimab in die Verordnung aufgenommen.
RSV-Impfung bei Erwachsenen ab 60 Jahren
Damit die RSV-Impfung bei Erwachsenen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird, hat der Gemeinsame Bundesausschuss 2024 die Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst.
Abrechnung und Vergütung
Die Abrechnung der RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab oder Clesrovimab erfolgt bei Neugeborenen und Säuglingen über folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM:
Hinweis zur GOP 01943
Die GOP 01943 (32 Punkte) für die Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion kann seit 16. September 2026 nicht mehr abgerechnet werden.