Gutachterverfahren Psychotherapie Online-Services für Gutachterinnen und Gutachter
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Bewerbung als Gutachterin oder Gutachter
Hinweis: Derzeit findet keine Ausschreibung statt. Die nächste reguläre Ausschreibung ist für das Jahr 2027 vorgesehen.
Im Rahmen einer Bewerbung auf eine Bestellung als Gutachterin oder Gutachter sind die entsprechenden Qualifikationen gemäß Paragraf 36 der Psychotherapie-Richtlinie und Paragraf 22 der Psychotherapie-Vereinbarung nachzuweisen – jeweils für diejenigen Psychotherapieverfahren (Analytische Psychotherapie, Systemische Therapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie) und diejenige Altersgruppe (Kinder und Jugendliche, Erwachsene), für die eine Bewerbung erfolgt.
Für die Systemische Therapie kann aufgrund einer Übergangsregelung in Paragraf 40 der Psychotherapie-Richtlinie in einem genau bestimmten Umfang von einzelnen Vorgaben abgewichen werden.
Die Bewerbung kann bei entsprechender Qualifikation jeweils Gruppentherapie miteinschließen. Die erforderlichen Qualifikationsnachweise für die jeweiligen Gebiete lassen sich den nachfolgenden fünf Bereichen zuordnen.
Bitte beachten Sie: Sämtliche Qualifikationsanforderungen der Psychotherapie-Richtlinie müssen für jeden Bereich erfüllt werden, in dem eine Bewerbung erfolgt. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, führt dies zu einer Ablehnung der Bewerbung.
Bewerbung zur Bearbeitung von Zweitgutachten
Legt eine Patientin oder ein Patient Widerspruch gegen die Ablehnung der Krankenkasse nach bereits erfolgter Begutachtung ein, kann die Krankenkasse ein sogenanntes Zweitgutachten beauftragen. Diese Zweitgutachten können von Gutachterinnen oder Gutachtern bearbeitet werden, die bereits bestellt sind und mindestens drei Jahre lang als Gutachterin oder Gutachter tätig waren.
Bitte beachten Sie: Nur bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter können sich zur Bearbeitung von Zweitgutachten bewerben. Die Bewerbung kann jederzeit mit dem Bewerbungsbogen erfolgen.
Hinweise zu den Qualifikationsanforderungen
Voraussetzung für eine Bearbeitung von Zweitgutachten ist eine aktuelle Bestellung als Gutachterin oder Gutachter und eine mindestens dreijährige, kontinuierlich ausgeübte Gutachtertätigkeit. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Bestellung der Gutachterin oder des Gutachters entsprechend erweitert werden. Die Voraussetzungen finden sich in der Psychotherapie-Vereinbarung. Auch für die Bearbeitung von Zweitgutachten müssen die Qualifikationsvoraussetzungen als Gutachterin oder Gutachter weiterhin vorliegen.