Innovationsservice
Wege medizinischer Innovationen in die Versorgung
Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nachweisen
Bestimmte medizinische Innovationen dürfen erst zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, wenn in einem Bewertungsverfahren der Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wurden. Diese Bewertung führt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) durch. Er betrachtet dafür die für die Innovation vorliegenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin.
Der Innovationsservice – ein Angebot für Ärzte und Psychotherapeuten
Der Anstoß für die Aufnahme einer Innovation in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung kommt nicht selten aus der Praxis. Die KBV bietet deshalb für Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Berufsverbände, die eine neue ärztliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung etablieren wollen, einen Beratungsservice an.
Dabei erfolgt eine Art Vorprüfung: Die KBV prüft, ob eine Behandlungs- oder Untersuchungsmethode geeignet ist, in den Leistungskatalog aufgenommen zu werden. Bei positivem Votum bringt sie die Leistung zur Beratung in den G-BA ein. Der Service ist für die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kostenfrei und vertraulich.
Mit dem Innovationsservice will die KBV dafür sorgen, dass medizinischer Fortschritt trotz des aufwändigen Prüfverfahrens früher als bisher Kassenleistung wird. Das bundesweit einmalige Angebot richtet sich an Ärzte, Psychotherapeuten sowie deren Berufsverbände.
Auf einen Blick
- Der G-BA bestimmt maßgeblich den Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter. Neue Methoden können im Rahmen der ambulanten Versorgung nur nach positiver Bewertung durch den G-BA zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.
- Der Bewertungsausschuss ist für die Inhalte der abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen im EBM zuständig. Er kann auch ohne vorherige Methodenbewertung neue Leistungen in den EBM aufnehmen, sofern es sich nicht um eine neue Methode handelt.
- Die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall um eine neue Methode oder eine neue Leistung handelt, treffen der G-BA und der Bewertungsausschuss im Einvernehmen. Medizinproduktehersteller, Hersteller von Diagnostikleistungen, einschlägige Berufsverbände und Fachgesellschaften sowie maßgebliche Organisationen zur Wahrnehmung der Patienteninteressen auf Bundesebene können eine solche Auskunft auf Anfrage beim Bewertungsausschuss erhalten.
- Das Auskunftsverfahren beim Bewertungsausschuss ist der rechtssichere Weg, um eine verbindliche Aussage über die Zuständigkeiten (Bewertungsausschuss oder G-BA) und den Zugangsweg in die vertragsärztliche Versorgung (Methodenbewertung des G-BA oder Beratungen über Aufnahme in den EBM ohne vorherige Methodenbewertung) zu erhalten.
- Für eine neue Methode können Medizinproduktehersteller und weitere Leistungsanbieter einen Antrag auf Erprobung beim G-BA stellen. Der G-BA prüft dann, ob die Methode Potential bietet. Fall er das Potential der Methode feststellt, führt er eine Erprobungsstudie durch. Nach Abschluss der Studie entscheidet er über die Aufnahme in die ambulante Versorgung.
- Vor einem Antrag auf Erprobung können die Antragsteller eine Beratung durch den G-BA wahrnehmen. Die Beratung liefert wertvolle Informationen, beispielsweise zu den methodischen Anforderungen des G-BA oder den Eckpunkten für eine Erprobungsstudie.
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