Außerklinische Intensivpflege: Abrechnungsbestimmung im EBM angepasst
Für diese Patienten dürfen Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 37710 für die Verordnung der Leistung weiterhin nur dann abrechnen, wenn das Ergebnis einer Potenzialerhebung vorliegt.
Für Bestandsfälle gilt die angepasste Abrechnungsbestimmung im EBM nicht. Auch diese Patienten haben weiterhin Anspruch auf eine Potenzialerhebung – sie muss aber nicht vorliegen, damit der Arzt die Gebührenordnungsposition 37710 abrechnen darf.
Als Bestandsfälle gelten gesetzlich Versicherte, die bereits bis 30. Juni 2025 außerklinische Intensivpflege erhalten haben.
Der Bewertungsausschuss hat die Abrechnungsbestimmung der GOP 37710 „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“ entsprechend angepasst. Demnach kann die Potenzialerhebung im Entlassmanagement des Krankenhauses oder auf dem vertragsärztlichen Formular 62 A erfolgen. Sie muss vor jeder Verordnung vorliegen, wenn diese ab 1. Juli erfolgt, und darf in der Regel nicht älter als drei Monate sein.
Bei der Erhebung wird ärztlich festgestellt, ob es Anzeichen für eine nachhaltige Besserung der Funktionsstörung gibt und somit Aussicht auf eine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung besteht.
G-BA hat Richtlinie kürzlich geändert
Hintergrund der EBM-Anpassung ist die kürzlich geänderte Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (die PraxisNachrichten berichteten). Dort erfolgt seit 1. Juli eine Unterscheidung zwischen bestehenden und neuen Versorgungsfällen. Diese erfolgt rückwirkend ab 1. Juli auch im EBM.
Themenseite mit allen Informationen
Die KBV hat auf einer Themenseite alle wichtigen Informationen zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege zusammengestellt – von der Verordnung, Potenzialerhebung und dem Behandlungsplan über die vertragsärztlichen Formulare bis hin zu den berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen im EBM.