Mammographie-Screening-Programm: Neue Vorgabe zum Datenschutz
Anspruchsberechtigte Frauen werden demnach mit dem Einladungsschreiben auf das Recht zum Widerspruch hingewiesen. In der Entscheidungshilfe zum Mammographie-Screening-Programm finden sich Informationen, wozu die Daten verwendet werden.
Frauen, die nicht wollen, dass ihre Daten zur Überwachung der Qualität des Programms genutzt werden, können dies ab 1. Januar 2027 der Screening-Einheit mitteilen – entweder direkt beim Untersuchungstermin oder vorab per E-Mail. Dann werden bestimmte Daten vom Krebsregisterabgleich und von der Qualitätssicherung ausgeschlossen.
Der Widerspruch kann von den Frauen auch wieder zurückgenommen werden. Hierfür ist ebenfalls eine entsprechende Erklärung der Frau gegenüber der Screening-Einheit erforderlich.
Anpassung der Softwaresysteme
Der zeitliche Vorlauf von über einem Jahr ist erforderlich, weil die Softwarehersteller zunächst ihre IT-Systeme in den Screening-Einheiten an die neuen Vorgaben zur Datenverarbeitung anpassen müssen. Zudem werden das Einladungsschreiben und die Entscheidungshilfe zum Mammographie-Screening-Programm um Informationen zum Widerspruchsrecht ergänzt.
Gesetzlicher Hintergrund
Das Recht auf Widerspruch gegen Datenverarbeitung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zum Abgleich mit dem Krebsregister ist gesetzlich verankert (Paragraf 25a Absatz 4 SGB V). Die Details zur Umsetzung mussten noch in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Paragraf 23a) aufgenommen werden. Das Bundesgesundheitsministerium prüft nun den Beschluss.