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„Alles nur eine Frage“: Wofür benötigen Praxen eine Einwilligung?

Fakt ist: Die elektronische Patientenakte gehört dem Versicherten. Doch dürfen Ärzte und Psychotherapeuten sie dann ohne Weiteres nutzen und beispielsweise Dokumente herunterladen und in ihrem Praxisverwaltungssystem speichern? In welchen Fällen benötigen sie die Zustimmung oder gar Einwilligung des Patienten? Dies klären wir in diesem Teil der Serie „Alles nur eine Frage“.

Mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte erteilen Patienten der Praxis Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA). Ärzte und Psychotherapeuten können damit für 90 Tage die komplette Akte einsehen und Dokumente einstellen. Auch für das Herunterladen von Dokumenten aus der ePA in die eigene Behandlungsdokumentation benötigen sie keine weitere Zustimmung oder Einwilligung des Patienten.

Es gibt allerdings eine Ausnahme. Sie betrifft das Einstellen von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes. Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Daten nur dann in der ePA speichern, wenn der Patient explizit eingewilligt hat. Die Einwilligung muss in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen und in der Behandlungsdokumentation dokumentiert werden. Die KBV stellt Praxen eine Vorlage bereit, die sie für diese Einwilligungen nutzen können.

Andere Daten stellen Ärzte und Psychotherapeuten in der Regel unaufgefordert ein, wenn der Patient nicht widerspricht. Wichtig ist, dass sie die Patienten darüber informieren, welche Dokumente sie per Gesetz einstellen müssen, also zum Beispiel Befundberichte und eArztbriefe. Nur bei Erkrankungen, bei denen ein Risiko von Diskriminierung oder Stigmatisierung bei Bekanntwerden besteht, müssen sie die Patienten explizit auch auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Dies gilt laut Gesetz insbesondere für sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche. Die Information der Patientinnen und Patienten kann mündlich oder per Praxisaushang erfolgen.

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