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„Alles nur eine Frage“: Müssen Ärzte, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden, die ePA befüllen?

Jeder Arzt und jeder Psychotherapeut ist verpflichtet, die elektronische Patientenakte zu befüllen. Doch gilt das auch für Fachgruppen, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden? Antwort darauf geben die PraxisNachrichten in diesem Teil der Serie „Alles nur eine Frage“.

Seit 1. Oktober müssen alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten Arztbriefe, Befundberichte, Labordaten und weitere Dokumente in die elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Patienten einstellen. Dies gilt auch für Fachgruppen, die nur durch Überweisung konsultiert werden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Pathologen und Laborärzte, die keinen direkten Patientenkontakt haben. Hier stellt der Arzt, der die Leistung beauftragt hat, das Dokument ein. Hat zum Beispiel ein Hausarzt ein Labor mit der Analyse einer Blutprobe beauftragt, lädt der Hausarzt den Laborbefund, den er vom Labor erhält, in die ePA hoch.

Für das Einstellen von Dokumenten gilt ansonsten grundsätzlich Folgendes: Ärzte und Psychotherapeuten sind zur Befüllung der ePA nur verpflichtet, wenn sie die Daten selbst erhoben haben, die Daten aus der aktuellen Behandlung stammen, die Daten in elektronischer Form vorliegen und kein Widerspruch des Patienten vorliegt

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