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„Alles nur eine Frage“: Welche Rolle spielt die Haftung bei der ePA?

Die Sorge, in der elektronischen Patientenakte einen wichtigen Befund zu übersehen oder ein Dokument nicht einzustellen, ist teilweise groß. Fragen der Haftung spielen dann eine Rolle. Doch wie hoch ist das Haftungsrisiko wirklich? Antwort darauf geben die PraxisNachrichten in diesem Teil der Serie „Alles nur eine Frage“.

Grundlage des Arzthaftungsrechtes ist immer das Vorliegen eines Befundungs- oder Behandlungsfehlers. Daran ändert sich durch die elektronische Patientenakte (ePA) nichts. Wichtig ist, dass Ärzte in Bezug auf die ePA ihren ärztlichen Sorgfaltspflichten nachkommen.

Eine Verpflichtung, in die ePA zu schauen, kann es dann geben, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die ePA relevante Informationen für die laufende Behandlung enthält. Ein Hinweis bei Patienten mit unspezifischen Bauchschmerzen beispielsweise könnte sich aus dem Anamnesegespräch ergeben oder dadurch, dass der Arzt eine OP-Narbe im Bauchbereich sieht. Dies wäre ein Anlass, nach einem OP-Bericht in der ePA zu fragen und sich die entsprechenden Dokumente anzusehen.

Die ärztliche Sorgfalt gebietet es außerdem, kritische Befunde, die zum Beispiel auf eine schwerwiegende Erkrankung hinweisen, nicht ohne vorherige Besprechung einzustellen. Ungeachtet dessen ist der Patient darüber zu informieren, welche Daten die Praxis in die ePA hochlädt. Dies kann mündlich oder per Aushang (z. B. KBV-Poster) erfolgen.

Ärzte und Psychotherapeuten dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass das, was in der ePA steht, richtig ist. Einzige Ausnahme wäre, wenn eine Information ganz offensichtlich unplausibel ist. Auch dass in der ePA nicht alle Befundberichte, Arztbriefe etc. zu finden sind, weil der Patient zum Beispiel Dokumente gelöscht oder verborgen hat, ist aus haftungsrechtlicher Sicht unproblematisch. Denn Grundlage der Behandlung ist und bleibt die Anamnese; die ePA kann diese lediglich ergänzen.