AOP-Vertrag an aktuellen OPS und EBM angepasst
So wird der AOP-Katalog (Anlage 1 des AOP-Vertrages) um die transurethrale Injektion bei Ostiuminsuffizienz (OPS-Kode 5-569.62) erweitert. Der Eingriff kann damit ab Januar auch von Krankenhäusern ambulant durchgeführt werden, im Anhang 2 des EBM ist er bereits enthalten. Darüber hinaus wurde der Katalog auf die neue Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) 2026 übergeleitet und an den aktuellen EBM angepasst.
Die Regelung zu den mit einem „*“ gekennzeichneten EBM-Positionen wurde bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Die Leistungen können somit weiterhin bei Durchführung der jeweiligen Prozedur abgerechnet werden, auch wenn der Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition nicht oder nicht vollständig erfüllt ist.
Kontextfaktoren
Bei den Kontextfaktoren (Anlage 2 des AOP-Vertrages) erfolgen Anpassungen bei Eingriffen an den Augenmuskeln. Diese Änderungen sind aufgrund des vollständigen Wegfalls der Angabe der Seitenlokalisation an OPS-Kodes für kombinierte Operationen an den Augenmuskeln (OPS 5-10k ff.) notwendig (die PraxisNachrichten berichteten). Dadurch können Krankenhaus- und Belegärzte bestimmte beidseitige ophthalmochirurgische Eingriffe sowie Eingriffe in Zusammenhang mit bestimmten Begleiterkrankungen weiterhin stationär durchführen. Die Befristung wurde erneut um ein Jahr verlängert.
Frakturzuschläge und Schweregradsystematik
Die Bewertung der Frakturzuschläge (Anlage 3 des AOP-Vertrages) wird aufgrund der Anhebung des Orientierungswertes für 2026 (+2,8 Prozent) entsprechend erhöht. Mit den Zuschlägen sollen höhere Aufwände vergütet werden, die durch die Nichtplanbarkeit der Eingriffe entstehen, zum Beispiel durch das Vorhalten von Personal und Räumen.
Die Vertragspartner verständigten sich außerdem darauf, die Schweregradsystematik im kommenden Jahr weiterzuentwickeln. Sie wurde zum 1. Januar 2023 eingeführt. Ärzte erhalten seitdem für Rezidivoperationen einen Zuschlag, seit Anfang 2024 auch für die Versorgung von Frakturen.
Stichwort: AOP-Katalog und Anhang 2 EBM
Vertragsärzte und Krankenhausärzte können ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe durchführen. Das Spektrum dieser Operationen und Eingriffe unterliegt unterschiedlichen Regelungen.
Art und Umfang des ambulanten Operierens für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wird durch den Anhang 2 des EBM und das dazugehörige Regelwerk bestimmt.
Das ambulante Operieren am Krankenhaus wird im sogenannten AOP-Vertrag auf Grundlage des Paragrafen 115b SGB V geregelt, der zwischen KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband vereinbart ist. Eine Anlage zum AOP-Vertrag ist der AOP-Katalog.
AOP-Katalog für Krankenhäuser
Der Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen – kurz AOP-Katalog – enthält alle Operationen und sonstigen Eingriffe, die Krankenhäuser in der Regel ambulant vornehmen sollen. Er ist in drei verschiedene Abschnitte gegliedert:
- Abschnitt 1: Enthält eine Teilmenge von rund 2.990 der insgesamt etwa 11.200 Operationen aus dem Anhang 2 des EBM.
- Abschnitt 2: Enthält Eingriffe und Verfahren außerhalb des Anhangs 2 des EBM, die einem Kode des OPS-Kataloges zugeordnet sind.
- Abschnitt 3: Enthält Eingriffe und Verfahren außerhalb des Anhangs 2 des EBM ohne Zuordnung zu einem OPS-Kode.
Abrechnungsgrundlage für alle Operationen und sonstigen Eingriffe des AOP-Katalogs ist – gemäß den Bestimmungen des Paragrafen 115b SGB V – der EBM. Die im AOP-Katalog hinterlegten Eingriffe können somit auch von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zulasten der GKV abgerechnet werden.
Anhang 2 des EBM für Vertragsärzte
Der Anhang 2 des EBM enthält alle Operationen, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ambulant und belegärztlich durchführen dürfen. Das Spektrum der im Anhang 2 des EBM hinterlegten Verfahren ist deutlich umfassender als das im Abschnitt 1 des AOP-Kataloges. Abrechnungsgrundlage für alle im Anhang 2 aufgeführten und nach OPS kodierten Operationen ist der EBM (Kapitel 31.2 und 36.2).