Prä- und postoperative Leistungen weiterhin neben Hybrid-DRG berechnungsfähig
Damit kann die Gebührenordnungsposition (GOP) 05311 zur präanästhesiologischen Untersuchung vor einem Eingriff nach Paragraf 115f SGB V weiter abgerechnet werden. Wie bisher gilt: Dies ist möglich, wenn der Eingriff gar nicht oder erst mindestens vier Wochen nach der präanästhesiologischen Untersuchung durchgeführt werden kann, weil der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht narkosefähig war.
Auch präoperative Leistungen (EBM-Abschnitt 31.1.2), die außerhalb der OP-Einrichtung erfolgen, und postoperative Leistungen (EBM-Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3), die nicht von der Hybrid-DRG umfasst sind, können weiter nach EBM abgerechnet werden. In beiden Fällen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Abrechnung zusätzlich mit der GOP 88110 kennzeichnen.
Die Übergangsregelungen waren erstmalig zum 1. Januar beziehungsweise 1. Juli 2024 im Zusammenhang mit der Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung, den sogenannten Hybrid-DRG, aufgenommen und seitdem mehrfach verlängert worden. Mit ihnen sollten bestehende Regelungslücken bis zur Aufnahme entsprechender Leistungen in den EBM überbrückt werden. Die Beratungen hierzu dauern an.