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Verordnungssteuerung

Medikationskatalog

Der Medikationskatalog der KBV unterstützt Vertragsärzte bei einer evidenzbasierten, sicheren und indikationsgerechten Verordnungsentscheidung. Bei der Erstellung wurden insbesondere Leitlinien, Therapieempfehlungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Abschlussberichte des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses und systematische Übersichtsarbeiten (Cochrane-Reviews) berücksichtigt.

Einstufung als Standard, Reserve oder nachrangig

Abhängig von der Evidenz wurden die Wirkstoffe, die für die Behandlung der im Medikationskatalog behandelten Indikationen zugelassen sind, als „Standard“, „Reserve“ oder „nachrangig“ eingestuft.

Als „Standard“ sind die Wirkstoffe definiert, die für den überwiegenden Anteil der Patienten zur Behandlung der jeweiligen Indikation in Frage kommen. Die Kategorie „Reservewirkstoff“ bezieht sich auf den Einsatz bei „relevanten“ Patientengruppen, für die eine Behandlung mit den Standardwirkstoffen nicht in Frage kommt. Ein Beispiel hierfür sind einige Sartane, die bei einer ACE-Hemmer-Unverträglichkeit als „Reservewirkstoffe“ eingestuft sind.

Der letzten Kategorie „nachrangig einzusetzende Wirkstoffe“ sind die übrigen für die jeweilige Indikation zugelassenen Wirkstoffe zugeordnet, die nicht unter die Definition „Standard“ oder „Reserve“ fallen. Hierunter können auch Wirkstoffe subsumiert sein, die in bestimmten Behandlungskonstellationen Vorteile haben und dann auch eingesetzt werden können, die aber in der Gesamtschau als „nachrangig zu verordnen“ einzustufen sind.

Ziel ist es, dass Ärzte den überwiegenden Anteil der Verordnungen entsprechend der Empfehlungen aus dem Medikationskatalog vornehmen. Die freie Therapieentscheidung im Einzelfall bleibt unberührt.

Medikationskatalog auch eine Alternative zur Richtgrößenprüfung

Der Medikationskatalog wird seit April 2014 im Rahmen der Arzneimittelinitiative Sachsen und Thüringen (ARMIN) eingesetzt. Außerdem wird er seit Januar 2017 in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen anstelle der Richtgrößenprüfung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen verwendet. Hintergrund ist das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das eine Ablösung der Richtgrößenprüfung als Regelprüfmethode vorsah (§ 106b SGB V). 

 

Der Medikationskatalog der KBV umfasst die folgenden Indikationen:

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