Bürokratie spürbar reduzieren Vorschläge zum Bürokratieabbau in Praxen
21 Vorschläge für weniger Bürokratie
Die KBV hat zahlreiche Themenfelder identifiziert, in denen unnötige Bürokratie abgebaut werden kann. So muss dringend die Zahl der Anfragen reduziert werden, die tagtäglich die Praxen fluten. Ein großes Ärgernis stellen die zahlreichen Prüfanträge der Krankenkassen dar. Dabei sind die von den Ärzten eingeforderten Beträge oftmals geringer als die Kosten für die Prüfung. Mehrere Vorschläge betreffen die Psychotherapie. So sollte das Antrags- und Genehmigungsverfahren für psychotherapeutische Leistungen digital erfolgen.
Für fast alle Vorschläge hat die KBV die Einsparungen kalkuliert. Durch die Umsetzung würden jährlich etwa 400 Millionen Euro frei und rund acht Arbeitstagen pro Praxis frei. Der ersparte Zeit- und Kostenaufwand bei den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen, der KBV und anderen Akteuren wir den Arbeitgebern sowie den Patientinnen und Patienten ist hierbei noch nicht erfasst.
01 Flut von Anfragen eindämmen
Anfragen von Krankenkassen, vom Medizinischen Dienst (MD), von Sozial-, Versorgungs- und Arbeitsämtern, Jobcentern, privaten Versicherungen, Pflegeheimen und anderen Stellen gehören zu den größten Bürokratietreibern in Arztpraxen. Da sich selbst die Fragebögen der Krankenkassen und des MD von Region zu Region unterscheiden, müssen die Ärzte die Informationen in jedem Einzelfall aufwändig zusammenstellen und händisch in die Formulare eintragen. Eine digitale Übertragung ist nicht möglich. Bestimmte Krankenkassen stellen zudem offenbar undifferenziert Anfragen zu fast jeder Verordnung. Die Beantwortung solcher formfreien Anfragen dauert im Schnitt zehn Minuten, mitunter aber auch mehr als eine halbe Stunde während die Kosten für die Verordnung unter 30 Euro liegen.
02 Kein Konsiliarbericht vor jeder Psychotherapie
Aktuell muss vor Beginn einer Psychotherapie ein Konsiliarbericht erstellt werden, mit dem ein Vertragsarzt oder eine Vertragsärztin bestätigt, dass aus ärztlicher Sicht keine Kontraindikationen bestehen. Dies ist auch dann erforderlich, wenn Patienten die psychotherapeutische Praxis mit einer Überweisung aufsuchen. Viele Niedergelassene sehen den Konsiliarbericht in diesem Fall als eine rein bürokratische Vorgabe ohne inhaltlichen Mehrwert an. Denn im Konsiliarbericht werden in der Regel die Informationen wiederholt, die bereits auf der Überweisung stehen. Das Konsiliarverfahren, das derzeit für die nicht ärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtender Bestandteil des Antrags- und Gutachterverfahrens ist, muss deshalb entbürokratisiert werden.
03 Geringfügigkeitsgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nehmen Antragsverfahren wie Einzelfallprüfungen und Prüfungen auf „sonstigen Schaden“ überproportional zu und überfluten die Prüfeinrichtungen. Dabei geht es meist um geringe Rückforderungen von durchschnittlich 40 bis 50 Euro. Demgegenüber stehen jedoch Verfahrenskosten von über 300 Euro, die aus GKV-Geldern getragen werden müssen. Ein wirtschaftliches Verwaltungshandeln ist aus Sicht der KBV hier nicht mehr gegeben. Zwar sehen verschiedene Prüfvereinbarungen auf Landesebene bereits sogenannte Bagatellgrenzen für Prüfanträge vor, diese liegen jedoch zumeist unter den oben genannten durchschnittlichen Rückforderungsbeträgen und entfalten somit keine Wirkung. Initiativen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Erhöhung dieser Bagatellgrenzen scheitern regelmäßig an den Krankenkassen. Auch die Regelung in den Rahmenvorgaben Wirtschaftlichkeitsprüfung, wonach in den Prüfvereinbarungen auf Landesebene Bagatellgrenzen in angemessener Höhe zu vereinbaren sind, hat bislang nicht zu einer Änderung geführt.
04 Keine AU-Bescheinigung und Kind-Krank-Bescheinigung bei kurzer Krankheitsdauer
Eine große Entlastung der Praxen sowie der Versicherten würde sich ergeben, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) bei kurzer Krankheitsdauer nicht in jedem Fall erforderlich wäre. Das gleiche gilt für die Kind-Krank-Bescheinigung.
05 Versorgungsrelevante Prozesse zuerst digitalisieren
Der aktuelle Zeitplan zur Digitalisierung weiterer Formulare (s. § 360 SGB V) orientiert sich an der geplanten Anbindung unterschiedlicher Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (TI). Nur unzureichend berücksichtigt wird hierbei der voraussichtliche Nutzen der Digitalisierung dieser Verordnungsprozesse für die Betroffenen. So soll in 2026 die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege digital erfolgen und ab 2027 die Verordnung von Soziotherapie. Die außerklinische Intensivpflege ist als neuer Versorgungsprozess im Gemeinsamen Bundesausschuss noch immer nicht abschließend geregelt und in der Versorgung etabliert, was eine Digitalisierung erschwert. Ebenso ist die Digitalisierung der Verordnung von Soziotherapie mit Blick auf die betroffene Patientenklientel und den sehr begrenzten Anwendungsbereich zu hinterfragen.
06 Digitales Antrags- und Genehmigungsverfahren für psychotherapeutische Leistungen
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von ambulanter Psychotherapie sind in der PsychotherapieRichtlinie und der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä) geregelt. Bei der Beantragung einer Psychotherapie prüft die Krankenkasse, ob die Voraussetzungen für eine Psychotherapie erfüllt sind. Eine wesentliche Funktion des Antragsverfahrens und der mit der Genehmigung des Antrages durch die Krankenkassen einhergehenden vorgezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung ist es, einen sicheren Rahmen für die psychotherapeutische Behandlung zu schaffen.
Die Genehmigung des Therapiekontingents ermöglicht eine Behandlungsplanung, die ein strukturiertes Vorgehen der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten fördert und bei den Patienten ein Verständnis für die vorgesehene Behandlung schafft. Die Einführung eines elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahrens entbürokratisiert und beschleunigt diesen Prozess erheblich. Hierfür ist eine Regelung im SGB V erforderlich, um den Psychotherapie-Praxen die digitale Übermittlung der Antragsdaten der Patientinnen und Patienten an die Krankenkassen zu ermöglichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.
Die patientenindividuelle Vorab-Prüfung von Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit einer geplanten Richtlinienpsychotherapie im Rahmen des Antrags- und Gutachterverfahrens kann nicht mit einem Qualitätssicherungsverfahren nach §136a Absatz 2a SGB V gleichgesetzt werden, das unter anderem auf eine vergleichende Betrachtung von Praxen abzielt. Deshalb muss die Selbstverwaltung einen Auftrag zur Überprüfung des Antrags- und Gutachterverfahrens erhalten.
07 Hilfsmittelversorgung kompetenzorientiert umstrukturieren
Die Versorgung mit Hilfsmitteln zu Lasten der GKV ist für Ärztinnen und Ärzte mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Je nach Produktgruppe werden von ihnen sowohl bei der Verordnung als auch bei nachgelagerten Anfragen unterschiedliche, teilweise höchst differenzierte Angaben eingefordert. Die Anforderungen an Ärzte und Hilfsmittelerbringer werden durch das einseitig vom GKV-Spitzenverband administrierte Hilfsmittelverzeichnis, die Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA (§92 SGBV) sowie die Leistungsverträge (§127 SGB V) definiert. Dabei werden den verordnenden Ärzten immer häufiger und immer ausführlichere Informationen abverlangt, die oftmals keine medizinischen Aspekte tangieren und viel besser durch andere am Versorgungsprozess Beteiligte eingebracht werden könnten.
Vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Arztzeitmangels sollte sich die Aufgabenverteilung für die Versorgung mit Hilfsmitteln zukünftig klarer und verbindlicher an den jeweiligen Kompetenzen der Beteiligten orientieren. Hierzu bedarf es einer Konkretisierung der Aufgaben und Pflichten. Ärztinnen und Ärzte sollten nur noch für medizinische Informationen verantwortlich sein. Alle nicht medizinischen Informationen sollten in Abstimmung mit den Patienten durch Hilfsmittel-Leistungserbringer übernommen und verantwortet werden. Dies deckt sich auch mit den aktuellen Bestrebungen von Vertretern der Hilfsmittel-Leistungserbringer.
08 Verpflichtende Zertifizierung von Softwareprodukten für QS-Dokumentationen
Die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-Richtlinie) verpflichtet Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Einrichtungen, Daten zur Versorgungsqualität zu erheben und diese an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zu übermitteln. Auch mit der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss, welche Dokumentationsanforderungen Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der oKFE zu erfüllen und welche Daten zu übermitteln sind. Hierfür werden in Spezifikationen inhaltliche und technische Anforderungen an die Software aufgestellt, unter anderem die Vorgabe von Schnittstellen, die für die Übermittlung der Dokumentation erforderlich sind.
Diese Anforderungen werden nach ihrer Bekanntgabe regelmäßig verändert oder aktualisiert (z.B. Änderung der Schnittstellen, Updates). Für die Ärztinnen und Ärzte, die eine Software zur Dokumentation nutzen, ist derzeit nicht sicher gewährleistet, dass sie die aufgestellten Anforderungen im Rahmen der Spezifikationen erfüllen und die Daten sicher übermitteln können. Erste Erfahrungen zeigen, dass die Anforderungen nicht richtig oder unvollständig von den Softwareherstellern umgesetzt werden und Dokumentationen nur fehlerhaft, unvollständig und/oder gar nicht übermittelt werden können. Hierdurch entsteht in den betroffenen medizinischen Einrichtungen ein hoher zeitlicher Zusatzaufwand.
09 Zugang zum eRezept-Fachdienst für die Pflege
Derzeit erfolgt die Ausstellung von eRezepten für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sowie für Patientinnen und Patienten, die von ambulanten Pflegediensten betreut werden, in erster Linie über den Ausdruck des eRezept-Tokens. Sowohl den Arztpraxen als auch den Patienten, der Pflege und den Apotheken entsteht durch diesen Medienbruch ein zusätzlicher Aufwand.
10 Entbürokratisierung durch Änderungen im Infektionsschutzgesetz
In der Corona-Pandemie wurden Ärzte nicht nur dazu verpflichtet, zunächst täglich und später wöchentlich – dann aber tagesgenau – die erfolgten COVID-19-Impfungen zu melden, sondern auch weitere Angaben zu machen. Über die bei anderen Impfstoffen üblichen und im Infektionsschutzgesetz im Rahmen der KV-Impfsurveillance (§13 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz) festgelegten Meldeinhalte hinaus, wird bei der COVID-19-Impfung unter anderem die Angabe des konkret verwendeten Impfstoffes und der Chargennummer gefordert. Dies führt zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand in den Praxen, ohne dass ein erkennbarer und für die Versorgung der Bevölkerung relevanter Zusatznutzen (auch unter Sicherheitsaspekten) erkennbar oder ableitbar wäre.
Die Corona-Pandemie ist vorbei und die meisten deshalb getroffenen Sonderregelungen wurden bereits beendet. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass die im Infektionsschutzgesetz geforderten zusätzlichen Meldedaten bei der COVID-19-Impfung im Vergleich zu anderen Impfungen weiter bestehen bleiben. Diese zusätzlichen Meldevorgaben wurden unter anderem auch damit begründet, dass hierdurch ergänzende Informationen zur Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe generiert und entsprechende Auswertungen zu neuen Erkenntnissen führen könnten. Das Sicherheitsprofil der COVID-19-Impfstoffe ist aufgrund der umfangreichen weltweiten Anwendung mittlerweile gut bekannt. Zudem existiert ein etabliertes Meldesystem zu Impfnebenwirkungen.
11 Abrechnungsprüfung: Gebühr bei unberechtigten Kassenanträgen sowie höhere Geringfügigkeitsgrenze
Durch die Abrechnungsprüfung der Krankenkassen entsteht ein hoher zeitlicher Aufwand in Praxen und Kassenärztlichen Vereinigungen. Eine Auswertung der KV Bayerns zu Abrechnungsprüfungen nach §106d SGB V hat ergeben, dass 50 Prozent der von den Krankenkassen gestellten Anträge auf Abrechnungsprüfung unbegründet sind, das heißt, sie wurden entweder abgelehnt oder von den Krankenkassen zurückgenommen.
12 Keine Regresse für saisonalen Influenzaimpfstoff
Eine exakte Kalkulation der benötigten Menge an saisonalen Influenzaimpfstoffen ist nach den aktuell gültigen Regelungen für Arztpraxen nicht möglich. So muss die Bestellung neun Monate im Voraus erfolgen. Hinzu kommt, dass auch in Apotheken geimpft werden darf. Aufgrund des bestehenden – und mit der durch das TSVG aufgenommenen Regelung in §106b Absatz 1a SGB V noch einmal verschärften – Regressrisikos bestellen Ärztinnen und Ärzte den Impfstoff eher zurückhaltend. Zwar gilt nach der neuen Regelung eine angemessene Mengenüberschreitung gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich. Impfungen wurden damit aber erstmals durch den Gesetzgeber explizit der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugeordnet.
Das regelmäßig propagierte politische Ziel, die Impfquoten zu steigern, kann so nicht erreicht werden. Stattdessen kommt es bei einer unerwarteten, aber durchaus erwünschten höheren Nachfrage nach der Grippeimpfung immer wieder zu Engpässen bei der Impfstoffversorgung.
Unnötige Kapazitäten bindet zudem die jährliche Abfrage des Impfstoffbedarfs. Sämtliche Ärztinnen und Ärzte müssen hierbei schon Wochen vor der Bestellung ihrer KV mitteilen, wie viele Impfstoffdosen sie für die kommende Saison benötigen. Die KBV wiederum muss die Daten zusammenfassen und an das Paul-Ehrlich-Institut übermitteln.
13 Keine Regresse bei alternativem Bezugsweg von Impfstoffen
Ein Regressverzicht bei alternativem Bezugsweg von Impfstoffen sollte gesetzlich geregelt werden. Insbesondere aufgrund von Lieferengpässen stehen in der jüngeren Vergangenheit häufig keine kostengünstigeren Bündelpackungen zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund müssen Vertragsärzte die Einzeldosisspritzen verordnen.
Dies bedeutet einen deutlich erhöhten bürokratischen Aufwand (insbesondere ein hoher administrativer Aufwand da abweichend vom herkömmlichen Praxisablauf sowie ein hoher Dokumentationsaufwand). Da üblicherweise über den Sprechstundenbedarf (SSB) nur Bündelpackungen verordnet werden, haben Vertragsärztinnen und -ärzte die Einzeldosisspritzen patientenbezogen zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse und nicht als SSB verordnet. Diese Ärztinnen und Ärzte sind nunmehr mit Regressforderungen sowie einem ausufernden Dokumentations- und Rechtfertigungsaufwand in enormer Höhe konfrontiert.
Die KBV fordert daher, zukünftig auf Regresse bei der Verordnung von Einzeldosen aufgrund von Lieferengpässen zu verzichten. Ein Regressverzicht bei alternativem Bezugsweg von Impfstoffen sollte gesetzlich geregelt werden. Gleiches gilt für die Verordnung von Einzeldosen, wenn der Bedarf in der Praxis geringer ist als die Größe einer Bündelpackung. Wenn ein Lieferengpass oder die Größe der Praxis für diese Art der Verordnung verantwortlich ist, darf die Verordnung von Einzeldosen anstelle von Bündelpackungen nicht zu Lasten des Vertragsarztes unwirtschaftlich sein. Dies gilt sowohl für die Verordnung der Einzeldosen im SSB als auch patientenbezogen zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse.
14 Keine Regresse bei Impfungen vor Nicht-Beanstandung der Schutzimpfungs-Richtlinie durch das BMG
Immer wieder kommt es vor, dass Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Nichtbeanstandung einer neuen Regelung in der Schutzimpfungs-Richtlinie durch das BMG die Impfstoffe in der Versorgung einsetzen. Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass bei einer Nichtbeanstandung diese Verordnungen rückwirkend Gültigkeit erlangen und nicht regressiert werden können. Dies gilt nicht bei einer Beanstandung durch das BMG. Die Dauer des aufsichtsrechtlichen Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
darf nicht zu Nachteilen der Vertragsärzte führen.
15 Beratung vor Regress
Eine weitere Forderung der KBV betrifft die Einführung des Prinzips „Beratung vor Regress“ bei erstmaliger Auffälligkeit im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auch bei Einzelfallprüfungen. Gemäß §106b Absatz 2 SGB V gilt „Beratung vor Regress“ bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Amts wegen bereits seit geraumer Zeit. Damit verbunden ist im konkreten Fall eine deutliche Minimierung des Bürokratieaufwandes. Eine Beratung bindet massiv weniger Ressourcen als die aufwendige Erstellung von Prüfanträgen, Einbindung der Prüfungsstellen etc. Die durch das Gesetz explizit ausgeschlossene Anwendbarkeit auf Einzelfallprüfungen ist inhaltlich nicht nachvollziehbar.
Einzelfallprüfungen stellen mittlerweile den Löwenanteil der Wirtschaftlichkeitsprüfungen dar. Angesichts der äußerst komplexen Vorgaben zu wirtschaftlicher Verordnungsweise hält die KBV es auch bei Einzelfallprüfungen für angemessen, Vertragsärzte vor einem Regress zu beraten und so den administrativen Aufwand bei allen Beteiligten deutlich zu senken. Die Neuregelung wäre auch vor dem Hintergrund, dass die Sorge vor einem vorzeitigen Regress und den damit verbundenen hohen bürokratischen Anforderungen bei jungen Medizinerinnen und Medizinern nach wie vor ein großes Hemmnis vor einer Niederlassung darstellt, sachgerecht und zielführend.
16 Aufwandsentschädigung bei unzulässigen oder unbegründeten Prüfanträgen bei verordneten Leistungen
Ein bedeutender Prozentsatz der von den Krankenkassen gestellten Prüfanträge endet nicht mit einer Nachforderung, sondern das Verfahren wird aus unterschiedlichen Gründen eingestellt. Diese Anträge führen jedoch zu einer erheblichen Belastung der beteiligten Ärzte und der Prüfgremien, immer höheren Verwaltungskosten und einem fraglichen wirtschaftlichen Verwaltungshandeln bei negativer KostenNutzen-Abwägung.
Durch die Einführung einer von den Krankenkassen zu entrichtenden Aufwandsentschädigung beispielsweise in Höhe von 300 Euro pro Arzt bei unzulässigen oder unbegründeten Prüfanträgen könnte das Kostenbewusstsein und die Sorgfaltspflicht dieser bei Prüfanträgen gesteigert werden. Eine vergleichbare Regelung findet sich für den stationären Bereich bereits in §275c Absatz 2 Satz 1 SGB V.
Ohne eine gesetzliche Regelung hierzu besteht allerdings keine Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung bei unzulässigen oder unbegründeten Prüfanträgen, also solchen ohne sichere Erfolgsaussicht, einzuführen und damit die Prüfungseinrichtungen, aber auch die betroffenen Ärzte, deutlich zu entlasten.
17 Verpflichtung zur Veröffentlichung von Prüfthemen
Bereits jetzt veröffentlichen einige Krankenkassen im Voraus geplante Prüfungsgegenstände für Einzelfallprüfungen. Die rechtzeitige Bekanntgabe von Prüfungsgegenständen kann den Blick gezielt auf Bereiche lenken, bei denen Kostenträger Probleme im Verordnungsverhalten sehen. Hierdurch kann ein wirtschaftliches und evidenzbasiertes Verordnungsverhalten unterstützt werden. Die Veröffentlichung der Prüfthemen vor Prüfung sollte daher verpflichtend sein. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung wird auf regionaler Ebene zwischen der KV und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen abgestimmt. Die rechtzeitige Bekanntgabe der Prüfungsgegenstände durch die Krankenkassen unterstützt ein wirtschaftliches Verordnungsverhalten. Die Veröffentlichung der Prüfthemen bewirkt, dass weniger oder keine Prüfanträge gestellt werden. Dies wiederum senkt den Verwaltungsaufwand in der ärztlichen Praxis, bei den Krankenkassen und bei den Prüfungsstellen.
18 Direktzuweisung von Verordnungen bei Substitutionstherapie
Durch die Digitalisierung der elektronischen BtM-Verordnung (eBtM-Verordnung) werden etablierte Prozesse neu definiert. Dies sollte zum Anlass genommen werden, das Verfahren möglichst rechtssicher und realitätsnah zu gestalten. Zentral für eine funktionierende Versorgung in diesem Bereich ist die Schaffung einer rechtssicheren Möglichkeit der Direktzuweisung für die Verordnung von Substitutionsmitteln. Die behandelnde Arztpraxis könnte auf dieser Grundlage die eBtM-Verordnung digital direkt an eine kooperierende Apotheke versenden, die die Substitutionsmittel an die Arztpraxis abgeben kann. Dort erfolgt dann die Abgabe an die Patienten gemäß §5 Absatz 7 BtMVV.
Die Notwendigkeit der Direktzuweisung ergibt sich nach Rücksprache mit Substitutionsmedizinern vor allem durch die mangelnde Absprachefähigkeit der Patientinnen und Patienten. Insbesondere zu Beginn der Therapie sind diese zudem häufig wohnungslos und besitzen oft keine elektronische Gesundheitskarte, mit der die Verordnung in der Apotheke eingelöst werden könnte. Das Einlösen der Verordnung durch die Patienten selbst wird daher für die Substitutionstherapie nicht als realistisch bewertet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass häufig nur ausgewählte Apotheken in der Lage sind, Substitutionsmittel-Rezepturen anzufertigen.
19 Abschaffung der Präqualifizierungspflicht
Bereits das Eckpunktepapier zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen, das das BMG im September 2023 vorgelegt hat, sieht die Abschaffung der Präqualifizierungspflicht vor. Im Präqualifizierungsverfahren ist die Prüfung von Anforderungen beispielsweise zur räumlichen, sachlichen und personellen Ausstattung vorgesehen, die bereits durch andere Vorschriften sichergestellt sind. Durch den Wegfall würden Doppelprüfungen entfallen, die zeitliche und personelle Ressourcen binden und damit auf Seiten der Vertragsärzte unnötige Bürokratie verursachen. Daher unterstützt die KBV diesen Vorschlag.
20 Verschlankung des Zulassungsverfahrens
Obwohl in vielen Regionen dringend junge Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gesucht werden, um die Versorgung aufrechtzuerhalten, werden durch das Zulassungsverfahren oftmals bürokratische Hürden geschaffen, die die Niederlassung unnötig erschweren. Als besonders belastend werden die Dauer des Verfahrens und die Unsicherheit der Erfolgsaussichten empfunden. Denn auch wenn Vertragsarztsitze seit Jahren frei sind, sind oft mehrere Sitzungen des Zulassungsausschusses (ZA) abzuwarten. Durch eine Entbürokratisierung des Verfahrens könnte der Einstieg in die vertragsärztliche Versorgung im Sinne aller Beteiligten beschleunigt und vereinfacht werden.
21 Abschaffung der Übermittlungspflicht von Fortbildungsnachweisen
Eine (bundesweite) einheitliche digitale Übermittlung der Fortbildungsnachweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen besteht zusätzlich zur berufsrechtlichen Vorschrift, „sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist“. Seit Einführung der Fortbildungs- und Nachweispflicht vor über 20 Jahren haben bundesweit jährlich durchschnittlich 97,1 Prozent der Nachweispflichtigen die 250 Fortbildungspunkte beziehungsweise das entsprechende Fortbildungszertifikat gegenüber ihrer KV nachgewiesen und damit die Vorgaben erfüllt. Es gibt keinen Hinweis, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen ihrer berufsrechtlichen Verpflichtung derart ungenügend nachkommen, dass eine dauerhafte Vollerhebung aller Einzelfälle gegenüber der KV gerechtfertigt wäre.