Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung
Zusammenfassung
Die Finanzierung der Sozialversicherungssysteme gestaltet sich seit Jahren zunehmend herausfordernder. Daher sind Reformen zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der sozialen Pflegeversicherung (SPV) notwendig.
Wie bei der parallellaufenden Reform der GKV sollen durch das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) laut Bundesregierung die finanziellen Belastungen der Reform auf viele Schultern und Akteure verteilt werden. Allerdings nimmt sich die Bundesregierung selbst an dieser Stelle aus der Verantwortung und Finanzierung aus und übernimmt keinen ausreichenden finanziellen Beitrag, weder bei der SPV noch bei der GKV. Dem Gesundheitswesen sollen durch das GVK-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) sogar 1,75 Milliarden Euro im nächsten Jahr zur Deckung versicherungsfremder Leistungen entzogen werden. Bis zum Jahr 2031 ist es in Summe eine Kürzung der Bundesmittel um 4,75 Milliarden Euro.
Dabei geht es um Leistungen, die nicht im Verantwortungs- und Leistungskatalog der Sozialversicherungen stehen, sondern versicherungsfremd sind und somit als gesamtgesellschaftliche Aufgaben vom Staat finanziert werden müssen. In der GKV fallen darunter etwa die Beiträge für Bürgergeldempfänger, für die der Bund nur einen Bruchteil der Kosten von ca. 10 Milliarden Euro trägt. Insgesamt müssen die GKVBeitragszahlenden ca. 45 Milliarden Euro für versicherungsfremde Leistungen tragen, die nicht vom Staat ausgeglichen werden. Ein Beispiel für die SPV sind die dort im Rahmen der Leistungen für Pflegepersonen getragenen Beiträge zur sozialen Sicherung, insbesondere zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kosten hierfür werden auf 4,5 Milliarden Euro geschätzt. Ein weiteres Beispiel sind Kosten in Höhe von 5 Milliarden Euro für Schutzschirme und Tests, die der SPV im Rahmen der Bewältigung der Corona-Pandemie entstanden sind. Diese gesamtgesellschaftlichen Aufgaben hatte die SPV auftragsweise übernommen und bis dato keinen Ausgleich dafür erhalten.
Die gesamte Finanzlast der Reformen wird den Akteuren des Gesundheits- und Pflegewesens, den Beitragszahlerinnen und -zahlern, den Patientinnen und Patienten und den Pflegebedürftigen aufgebürdet.
Grundsätzlich zu begrüßen sind die in § 11 angesetzten Förderungen von Innovation und Digitalisierung im Pflegewesen. Dass nach der finanziellen Förderung der Krankenhäuser nun auch Pflegeeinrichtungen bei der Digitalisierung, etwa bei der Anschaffung von IT-Ausstattung und der Qualifizierung von Personal, unterstützt werden sollen, belegt, dass der grundsätzliche Bedarf an staatlicher finanzieller Förderung zur Digitalisierung im Gesundheitswesen besteht und anerkannt wird. Umso mehr stellt sich die Frage, warum weiterhin keine staatliche Unterstützung von Digitalisierungsmaßnahmen im ambulanten Sektor vorgesehen wird. Diese Unterstützung wird sowohl von den Praxen zur Finanzierung weiterer erforderlicher Investitionen in sichere und interoperable digitale Infrastruktur als auch dringend für den Ausbau und die Skalierung der 116117 benötigt, die als wichtiges Element des anstehenden Primärversorgungssystems geplant ist. Insbesondere in letzterem Fall handelt es sich zudem um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, zu deren Finanzierung der Bund umso mehr verpflichtet ist.
Die Digitalisierung wurde im Gesetz zur Bildung eines Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaschutz explizit als zu fördernder Bereich aufgeführt. Es gäbe daher zusätzlich zum regulären Haushalt zur Verfügung stehende Finanzmittel. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, analog zur vorgesehenen finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen, auch die Digitalisierung im ambulanten Gesundheitswesen im Rahmen eines Praxiszukunftsgesetzes mit staatlichen Mitteln zu unterstützen.
Zum Verfahren seitens des Bundesministeriums für Gesundheit
Ein demokratisches Beteiligungsverfahren in der Gesetzgebung sollte vom Gesetz Betroffene und Beteiligte anhören und ihre Rückmeldungen ernsthaft prüfen. Auch um zu handwerklich gut gemachten Gesetzen zu kommen ist es dringend notwendig jene anzuhören, die die Regelungen in der Praxis umsetzen müssen. Sie bringen fachliche wie praktische Kompetenz und Erfahrung mit, die für die Ausgestaltung von Regelungsvorhaben unerlässlich sind. Umso unverständlicher ist es, dass erneut – wie bereits vor wenigen Monaten im Rahmen des Referentenentwurfs für ein GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) – den anzuhörenden Sachverständigen und Verbänden eine Frist von wenigen Tagen zur Kommentierung zum Referentenwurf gewährt wird. Dieses Unverständnis ist umso größer, da es sich um umfangreiche, strukturelle Reformen mit tiefgreifenden Auswirkungen auf die Versorgung und viele Beteiligte und Betroffene handelt. Gerade in Zeiten sinkenden Vertrauens in staatliches Handeln und die Demokratie ist es umso wichtiger, Gesetze demokratisch und handwerklich gut gemacht hervorzubringen.