Stellungnahme
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Reform des Nachrichtendienstrechts

Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern vom 5. Juli 2026 

Zusammenfassung

Die KBV begrüßt die Intention des Gesetzgebers, den Schutz vor Bedrohungen zu erhöhen. Das gilt insbesondere, wenn auch der Schutz ambulanter Arzt- und Psychotherapiepraxen erhöht wird. Gerade die im Gesetzesvorhaben hervorgehobenen, erhöhten Bedrohungslagen im digitalen Bereich, betreffen auch ärztliche und psychotherapeutische Praxen.

Beim Bemühen, die Sicherheit zu erhöhen, darf jedoch nicht das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt gefährdet werden. Der Entwurf aber sieht weitgehende Befugnisse für die Nachrichtendienste vor, wie das Abhören oder Aufzeichnen von privaten Gesprächen oder das Betreten von Geschäftsräumen. Dafür sind Ausnahmen für ausgewählte Berufsgruppen vorgesehen. Ärzte und Psychotherapeuten werden dabei jedoch nicht aufgeführt.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist eines der wichtigsten Fundamente für eine erfolgreiche Behandlung und erfüllt darüber hinaus eine gesamtgesellschaftliche Funktion. Ein Heilerfolg beruht maßgeblich darauf, dass sich Patienten mit körperlichen und seelischen Nöten schonungslos und vollständig offenbaren können. Dazu können intime Details zu Suchtverhalten oder psychischen Belastungen gehören. Der Arzt ist für eine korrekte Diagnose und Therapieentscheidung auf die ehrlichen Informationen des Patienten angewiesen. Der Patient muss folglich darauf vertrauen können, dass seine Informationen geschützt sind und bleiben. Der Arzt muss darauf vertrauen können, dass der Patient – im Vertrauen auf den Schutz seiner Informationen – alle für eine Behandlung nötigen Informationen mitteilt. Aus diesem Grund ist auch die ärztliche Schweigepflicht nicht nur ein hohes Gut, sondern ist auch gesetzlich festgeschrieben. Das gegenseitige Vertrauensverhältnis kann Risse bekommen, wenn allein der Verdacht im Raum steht, dass Informationen nicht geschützt sind.

Aus Sicht der KBV begegnet der vorliegende Referentenentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts tiefgreifenden verfassungsrechtlichen und praktischen Bedenken. Die geplante Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG-E) und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG-E) greift in unzulässiger Weise in das verfassungsrechtlich geschützte Patientengeheimnis ein. Durch die Relativierung des Schutzes von ärztlichen Berufsgeheimnisträgern wird das unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Patienten sowie Ärzten und Psychotherapeuten systematisch geschwächt. Die KBV lehnt die im Entwurf vorgesehene Differenzierung von Schutzklassen bei Zeugnisverweigerungsberechtigten entschieden ab. Die Differenzierung der Berufsgeheimnisträger ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Geheimnisträgerstellung von Geistlichen und Rechtsanwälten einerseits und Ärzten und Psychotherapeuten andererseits beruht auf dem gleichen verfassungsrechtlichen Rechtsgedanken – dem Schutz der Intimsphäre – als klassisches Abwehrgrundrecht gegenüber dem Staat. Die hier verarbeiteten Daten sind auch von gleicher Sensibilität. Daher ist eine Unterscheidung nicht zu begründen.

Im Übrigen besteht dort, wo es erforderlich ist, bereits heute aus dem Patientengeheimnis heraus, zum Beispiel bei der unmittelbaren Androhung von erheblichen Straftaten, Offenbarungspflichten, die Ärzte und Psychotherapeuten betreffen.