Stellungnahme
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Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention

Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 25. Juni 2026

Kommentierung

Die KBV begrüßt den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention. Er verfolgt richtigerweise den Ansatz, die Rahmenbedingungen für die Suizidprävention zu verbessern und Unterstützungsangebote auszubauen. Die Suizidprävention ist ein wichtiges und präsentes Thema in der ambulanten haus- und fachärztlichen sowie psychotherapeutischen Versorgung und findet bereits heute in Fort- und Weiterbildung Berücksichtigung.

Die KBV kommentiert den Gesetzentwurf allgemein wie folgt.

Grundsätzlich begrüßt wird der im Gesetzentwurf vorgesehene Aufbau von Strukturen zur Stärkung der Suizidprävention, jedoch sollten unter Berücksichtigung bestehender und etablierter Strukturen keine Doppelstrukturen geschaffen werden. Vielmehr ist es aus Sicht der KBV wichtig, die bestehenden Strukturen in der psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen zu erhalten und weiterzuentwickeln. Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz gefährdet hingegen beispielsweise durch die Streichung der Kurzzeittherapie Zuschläge oder die extrabudgetäre Vergütung der Versorgung nach der KSVPsych-RL diese Versorgungsmöglichkeiten.

Unter dieser Prämisse sind die geplanten Regelungen zu prüfen. Die Einrichtung einer Bundesfachstelle kann sinnvoll sein, um die im Gesetzentwurf avisierte Aufgabe, zielgerichtete und evidenzbasierte Maßnahmen zu konzipieren und umzusetzen, zu erfüllen sowie die Vernetzung unter den Akteuren zu fördern.

Die Streichung der im vormaligen Gesetzentwurf aus dem Jahr 2024 verankerten Soll-Regelung zur Hinweispflicht an suizidgefährdete Personen wird positiv bewertet, da entsprechende Verpflichtungen für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bereits bestehen.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus positive Ansätze, um die Rahmenbedingungen für die Suizidprävention zu verbessern. So kann z. B. die Etablierung einer einheitlichen bundesweiten Rufnummer hilfreich sein, um betroffenen Menschen einen niedrigschwelligen Zugang zu regional verfügbaren Krisendiensten und weiteren relevanten Angeboten zu ermöglichen. Unsere Erfahrungen mit der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 zeigen, dass Patientinnen und Patienten zunehmend auch digitale Unterstützungsmöglichkeiten suchen, insbesondere im Bereich der seelischen Gesundheit. Das geplante digitale Verzeichnis mit Informations-, Hilfs- und Beratungsangeboten kann die Versorgung von betroffenen Patientinnen und Patienten mit durch die knapp 190.000 Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten unterstützen und ergänzen.

Die Erprobung von Maßnahmen in Modellvorhaben zur Suizidprävention kann geeignet sein, um bestehende Versorgungsstrukturen zu vernetzen und weiterzuentwickeln. Der geplante Einbezug von Strukturen der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung muss gewährleistet sein, um Versorgungsübergänge sicherzustellen. Die in der Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang genannten Strukturen der Notfallversorgung sowie der psychiatrisch-/psychotherapeutischen Behandlungsangebote (z. B. der KSVPsych-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses) sind hierbei wichtige Ansatzpunkte. Auch ist es aus Sicht der KBV erforderlich, dass regionale Modellvorhaben kassenartenübergreifend erprobt werden.

Abschließend möchten wir nochmals unsere Unterstützung für die weitere Beratung des Gesetzentwurfes zum Ausdruck bringen, unsere Mitarbeit anbieten und die Expertise der vertragsärztlichen Versorgung gerne einbringen.