Kinderkrankschreibung dauerhaft auch per Video und Telefon möglich
Voraussetzung für die Bescheinigung nach einer Fernbehandlung per Video oder Telefon ist zumeist, dass der Arztpraxis das erkrankte Kind bekannt ist (siehe Infobox). Außerdem darf das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und zugleich auf Hilfe angewiesen ist.
Anspruch auf Bescheinigung der Erkrankung des Kindes nach Video- oder Telefon-Kontakt haben die Eltern nicht. Es handelt sich wie bisher auch weiterhin um eine ärztliche Entscheidung.
Pauschale für Versand
Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Praxen im EBM die Kostenpauschale 40129 (86 Cent) abrechnen (siehe Infobox).
Kein Einlesen der eGK
Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.
Um das Kind bei einem Video- oder Telefon-Kontakt zu authentifizieren, kann die Praxis bei den Eltern beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen.
Pauschalen für den Versand von Verordnungen / Bescheinigungen
Überschrift | GOP |
AU-Bescheinigung per Video oder Telefon („Durchschlag“ für den Versicherten) | 40128 |
Verordnung medizinische Rehabilitation per Video (Formular 61) | 40128 |
Folgeverordnung häusliche Krankenpflege per Video oder Telefon (Formular 12) | 40128 |
Verordnung Heilmittel per Video oder Telefon (Formular 13) | 40128 |
Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes per Video oder Telefon (Formular 21) | 40129 |
AU-Bescheinigung im Hausbesuch („Durchschlag“ für den Versicherten) | 40131 |