Ab Juli neue Zuzahlungsbeträge für Heilmittel in der Arztpraxis
Grund für die Anhebung sind die höheren Preise für Heilmittel, die der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände vereinbart haben. Auf deren Basis wird die Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten für gesetzlich Krankenversicherte berechnet.
Die in diesem Jahr geänderten Heilmittelpreise und Zuzahlungsbeträge wurden am 31. März vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Aufgrund des benötigten zeitlichen Vorlaufs gelten sie für Arztpraxen ab 1. Juli 2025. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband verständigt.
Nur bestimmte Fachgruppen
In der Regel werden Heilmittel von Ärztinnen und Ärzten nicht selbst durchgeführt, sondern ärztlich verordnet. Bestimmte ärztliche Fachgruppen können Heilmittelbehandlungen aber auch selbst durchführen und über den EBM abrechnen.
Dazu gehören zum Beispiel Orthopäden, die Krankengymnastik als Einzel- oder Gruppenbehandlung durchführen und über die Gebührenordnungsposition 30420 beziehungsweise 30421 abrechnen dürfen. In dem Fall müssen Praxen den gesetzlichen Zuzahlungsbetrag von den Patienten einziehen.
Übersicht der neuen Beträge
Als Service für die Praxis hat die KBV eine Übersicht der neuen Zuzahlungsbeträge erstellt. Darin sind die Heilmittel aufgelistet, die als ärztliche Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.4 Physikalische Therapie durchgeführt und abgerechnet werden können. Daneben steht der jeweilige Zuzahlungsbetrag, der von den Versicherten einzuziehen ist.
Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro ärztlicher Behandlung ab 1. Juli 2025
GOP 30400 Massagetherapie
- 2,11 Euro (vorher: 2,03 Euro)
GOP 30402 Unterwasserdruckstrahlmassage
- 3,29 Euro (vorher: 3,17 Euro)
GOP 30410 Atemgymnastik (Einzelbehandlung)
- 2,89 Euro (vorher: 2,78 Euro)
GOP 30411 Atemgymnastik (Gruppenbehandlung)
- 1,29 Euro (vorher: 1,24 Euro)
GOP 30420 Krankengymnastik (Einzelbehandlung)
- 2,89 Euro (vorher: 2,78 Euro)
GOP 30421 Krankengymnastik (Gruppenbehandlung)
- 1,29 Euro (vorher: 1,24 Euro)
Hinweis: Die Zuzahlungsbeträge werden in der Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 zum Vertrag nach Paragraf 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie ausgewiesen und vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht: Vergütungsvereinbarung nach Paragraf 125 Absatz 1 SGB V.