Praxisnachricht
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Transmitter für Telemonitoring und telemedizinische Funktionsanalyse: Abrechnung ab Juli über den EBM möglich

Mit der neuen Kostenpauschale 40909 können Ärzte ab Juli die Transmitter-Kosten für ihre Herz-Patienten abrechnen. Die externen Übertragungsgeräte kommen beim Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse zum Einsatz. Durch die Abrechnung über den EBM wird die Kostenerstattung für Ärzte und telemedizinische Zentren vereinfacht.

Bei Patientinnen und Patienten, die nicht bereits bei der Implantation eines Aggregats mit einem passenden Transmitter ausgestattet wurden, kam es hierzu in der Vergangenheit häufig zu Problemen bei der Kostenerstattung durch die Krankenkassen.

Dies soll nun einfacher werden: Ärztinnen und Ärzte sowie die telemedizinischen Zentren schließen künftig selbst Verträge mit den Medizinprodukte-Herstellern, versorgen ihre Patientinnen und Patienten, die noch keinen Transmitter haben, mit einem entsprechenden Gerät und rechnen hierfür die neue Kostenpauschale gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Neue Kostenpauschale 40909

Die neue Kostenpauschale 40909 für einen erforderlichen Transmitter ist mit 396,67 Euro bewertet und wird extrabudgetär vergütet.

Sie kann im Zusammenhang mit der Durchführung der folgenden Leistungen der Abschnitte 4.4.1 (Gebührenordnungspositionen der Kinder-Kardiologie) und 13.3.5 (Kardiologische Gebührenordnungspositionen) des EBM abgerechnet werden: 04414 / 13574 (Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators), 04416 / 13576 (Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie) und 13584 (Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat).

Die Kostenpauschale ist einmal im Krankheitsfall und insgesamt drei Mal je Patientin beziehungsweise Patient berechnungsfähig. Wird aufgrund eines erforderlichen Wechsels des implantierten Aggregates ein neuer Transmitter erforderlich (z.B. bei Ende der Batterielaufzeit), kann die Kostenpauschale 40909 erneut einmal im Krankheitsfall insgesamt drei Mal berechnet werden.

Nicht erneut berechnungsfähig ist die Kostenpauschale 40909 jedoch bei einem notwendigen Austausch des Transmitters ohne Wechsel des Implantats (z.B. bei Defekt). Dies gilt auch für einen vorzeitigen Implantat-Austausch im Rahmen einer anerkannten Garantie oder Regressleistung.

Mit der Kostenpauschale 40909 sind alle Funktions-, Service- und Betriebskosten (z.B. Infrastrukturkosten, Austausch bei Defekt) abgegolten.
Für Patientinnen und Patienten, die bereits mit einem Transmitter ausgestattet sind, ist die Kostenpauschale 40909 nicht berechnungsfähig.

Das ist die neue Kostenpauschale

GOP 40909: Kostenpauschale für einen erforderlichen Transmitter im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den Gebührenordnungsposition(en) 04414, 04416, 13574, 13576 oder 13584

  • 396,67 Euro / 1x im Krankheitsfall
  • Die Kostenpauschale 40909 ist je Patient dreimal berechnungsfähig. Sofern im Zusammenhang mit einem Wechsel des kardialen Aggregates ein neuer Transmitter erforderlich ist, ist die Kostenpauschale je Patient erneut dreimal berechnungsfähig.
  • Die Kostenpauschale 40909 umfasst die Gerätekosten des Transmitters sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Transmitters.
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